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Die Beschlußbehörde, die in erster Instanz entschieden hat, erhält eine
Ausfertigung der Entscheidung zu ihren Akten.
21.
In den ohne mündliche Verhandlung zur Entscheidung gelangenden Sachen
bleibt es dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen, eine vorbereitende schriftliche
Bearbeitung anzuordnen und vor oder nach deren Eingang die Sitzung an-
zuberaumen. 522
Verfügungen zur Leitung des Verfahrens und zur Vorbereitung der sach-
lichen Entscheidung können, sofern nicht ein besonderes Bedenken obwaltet oder
der Vorsitzende den Vortrag angeordnet hat, von dem Berichterstatter oder dem
Mitberichterstatter unter Mitvollziehung des Vorsitzenden ohne Vortrag erlassen werden.
ä23.
Im Eingang aller das Verfahren in der Hauptsache abschließenden Ent-
scheidungen sind die Mitglieder namentlich aufzuführen, welche an den Beschlüssen
teilgenommen haben) auch der Tag der Beschlußfassung ist zu bezeichnen.
Die Urschriften der vorgedachten sowie aller sonstigen Beschlüsse des Landes-
wasseramts werden von den dabei beteiligten ständigen Mitgliedern einschließlich
des Vorsitzenden vollzogen.
Ist ein Mitglied an der Unterschrift verhindert, so ist der Grund der
Verhinderung von dem Vorsitzenden anzugeben und zu bescheinigen. Ist der
Vorsitzende an der Unterschrift verhindert, so hat das dienstälteste ständige Mit-
glied den Grund der Verhinderung anzugeben und zu bescheinigen.
(24.
Das Landeswasseramt erläßt alle Beschlüsse, Verfügungen, Ersuchen usw.
untei dem Namen: „Königliches Landeswasseramt“ sofern sie von einzelnen Senaten
ausgehen, unter zusätzlicher Bezeichnung des Senats. Die Reinschriften werden
von dem Präsidenten und, wenn es sich um die Entscheidung eines Senats
handelt, von dessen Vorsitzenden vollzogen.
Für Verfügungen zur Leitung des Verfahrens und zur Vorbereitung der
sachlichen Entscheidung ist die Beglaubigung durch einen mittleren Beamten
genügend.
25.
Die Ausfertigungen der Entscheidungen enthalten neben dem Siegel des
Landeswasseramts die Schlußformel:
Urkundlich unter dem Siegel des Königlichen Landeswasseramts und
der verordneten Unterschrift“.
626.
Das Landeswasseramt führt ein größeres und ein kleineres Siegel, ent-
sprechend den Siegeln, welche gemäß den Bestimmungen unter Nr. III und VII
des durch den Allerhöchsten Erlaß vom 16. August 1873 (Gesetzsamml. S. 397)