Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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30. 
Soll eine Frist in Lauf gesetzt werden oder soll eine Entscheidung, eine 
Ladung oder ein Schriftstück, an dessen Empfang sich gesetzlich oder richterlich 
bestimmte Folgen knüpfen, zugestellt werden, so muß die Zustellung (Benach- 
richtigung, Mitteilung) unter Beobachtung der Vorschriften der §#§ 27 bis 29 
bewirkt werden. Ob auch in anderen als solchen Fällen eine Zustellung unter 
Beobachtung der Vorschriften der I§ 27 bis 29 bewirkt werden soll, bleibt der 
Anordnung des Landeswasseramts im einzelnen Falle vorbehalten. 
/31. 
Das Geschäftsjahr des Landeswasseramts ist das Kalenderjahr. 
32. 
Das Landeswasseramt hält Ferien während der Zeit bom 15. Juli bis 
15. September. 
Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einfluß. 
In der Ferienzeit fallen die regelmäßigen Sitzungen aus. Zur Erledigung 
schleuniger Angelegenheiten sind ein oder mehrere Feriensenate zu bilden. Die 
ständigen Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, sowie die Stellvertreter, die 
für verhinderte Mitglieder von den Vorsitzenden der Feriensenate einzuberufen 
sind, bestimmt das Präsidium. Die Einberufung der Laienmitglieder bestimmt 
sich nach § 5. Die Präsidialgeschäfte werden durch die Ferien nicht unterbrochen. 
Der Präsident regelt hiernach die Beurlaubung der Mitglieder während 
der Ferien, unbeschadet der Befugnis der Mitglieder, sich für die im & 33 gedachte 
Zeit vom Sitze des Landeswasseramts zu entfernen. 
33. 
Außer der Ferienzeit darf der Präsident sich nicht über acht Tage ohne 
Urlaub des Präsidenten des Staatsministeriums vom Sitze des Gerichts entfernen. 
Die Senatspräsidenten und die anderen ständigen Mitglieder des Landeswasser- 
amts dürfen sich nicht über drei Tage und jedenfalls nicht an einem für die 
Sitzungen bestimmten Tage ohne Urlaub vom Sitze des Landeswasseramts ent. 
fernen. Die Erteilung des Urlaubs an sie steht bis zur Dauer von sechs Wochen 
dem Präsidenten, über diese Dauer hinaus dem Präsidenten des Staats- 
ministeriums zu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 18. März 1914. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Beseler. v. Breitenbach. 
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. 
Lentze. v. Falkenhayn. 
 
	        
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