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(Nr. 11347.) Verordnung über das Inkrafttreten des Wassergesetzes vom 7. April 1913.
Vom 13. April 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des § 400 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes vom
7. April 1913 (Gesetzsamml. S. 53), was folgt:
Das Wassergesetz vom 7. April 1913 tritt am 1. Mai 1914 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Achilleion, Korfu, den 13. April 1914.
(. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer.
v. Dallwitz. Lentze v. Falkenhayn.
(Nr. 11348.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Nangverhältnisse der Beamten des Landes-
wasseramts. Vom 9. März 1914.
Ar den Bericht des Staatsministeriums vom 5. März d. J. will Ich den
Beamten des Landeswasseramts und zwar
dem Präsidenten den Rang der Räte erster Klasse,
den Senatspräsidenten den Rang der Räte zweiter Klasse mit der Bestimmung,
daß sie vor den übrigen Räten der zweiten Klasse jederzeit den Vortritt
haben sollen,
den ständigen Mitgliedern den Rang der vortragenden Räte in den Ministerien
mit dem Titel „Geheimer Regierungsrat (Geheimer Oberregierungsrat)
und ständiges Mitglied des Landeswasseramts“
den Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten den Rang der gleichen Beamten
in den Ministerien
hierdurch verleihen.
Berlin, den 9. März 1914.
Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Flrhr. v. Schorlemer.
v. Dallwitz. Lentze. v. Falkenhayn.
An das Staatsministerium.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 M
und 1884 bis 1903 zu 2,40 4) sind an die Postanstallen zu richten.