Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1914 Nr. 13.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erhebung von Gebühren für die Prüfung der zur öffentlichen
Darbietung in Lichtspielen bestimmten Filme (Schriften, Bildstreifen) und für die Beglaubigung der
Abschriften von Erlaubniskarten, S. öSö. — Verfügung des Justizministers, betreffend die An-
legung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Dillenburg, S. sö. — Be-
kanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter ver-
öffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 66.
(Nr. 11349.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erhebung von Gebühren für die Prüfung
der zur öffentlichen Darbietung in Lichtspielen bestimmten Filme (Schriften,
Bildstreifen) und für die Beglaubigung der Abschriften von Erlaubniskarten.
Vom 26. März 1914.
A. den Bericht vom 19. März d. J. will Ich genehmigen, daß in denjenigen
Gemeinden, in welchen die Polizei durch Staatsbeamte verwaltet wird, für die
Prüfung der zur öffentlichen Darbietung in Lichtspielen bestimmten Filme (Schriften,
Bildstreifen) und für die Beglaubigung der Abschriften von Erlaubniskarten all-
gemein Gebühren erhoben und die bezüglichen Tarife durch den Minister des
Innern und den Finanzminister alljährlich festgestellt werden.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen.
Venedig, den 26. März 1914.
Wilhelm.
v. Dallwit. Lentze.
An die Minister des Innern und der Finanzen.
(Nr. 11350.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Dillenburg. Vom 16. April 19111.
Auf Grund des Artikel 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund-
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 1899
(Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von
Eesetzsammlung 1914. (Nr. 11349—11350.) 15
Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 1914.