Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

Preußische Gesetzsammlung 
Jahrgang 1914 Nr. 14. 
Inhalt: Geseh, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 1914, S. do. — 
Verordnung, betreffend die für die Verwaltung der Besitzsteuer zuständigen Behörden, S. o91. — 
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter 
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. o2. 
  
  
(Nr. 11351.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 
1914. Vom 3. Juni 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc., 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: « 
  
Fl. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsetat für das. 
Etatsjahr 1914 wird 
in Einnahme 
auf 4845 881 995 Marh 
nämlich 
auf 4779 338 895 Mark an ordentlichen und 
auf 66 543 100 Mark an außerordentlichen Einnahmen, und 
in Ausgabe 
auf 4 845 881 995 Mark, 
nämlich 
auf 4542 870 499 Mark an dauernden und 
auf 303 011 496 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, 
festgesetzt. 
2 
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs- 
einnahmen und ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das 
Etatsjahr 1914 wird 
in Einnahme 
auf 12 300 Mark und 
in Ausgabe 
auf 1 013 286 Mark 
festgestellt. 
Cesetsammlung 1914. (Nr. 11351—11332) 16 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1914.
	        
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