Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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(Nr. 11422.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent- 
eignungsverfahrens bei Bauten des Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerkes, 
Aktiengesellschaft in Essen an der Nuhr. Vom 16. April 1915. 
A- Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes 
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäfti- 
11. September 1914 Gesetzsamml. S. 159) . 
gung von Kriegsgefangenen, vom EE 5 busae wird bestimmt, 
daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der Verordnung 
bei folgenden Bauten Anwendung findet, zu deren Ausführung dem Rheinisch— 
Westfälischen Elektrizitätswerk, Aktiengesellschaft in Essen an der Ruhr, das Recht 
zur Enteignung und zur dauernden Beschränkung des Grundeigentums durch 
den Allerhöchsten Erlaß vom 26. März 1914 und die Erlasse des Staats— 
ministeriums vom 16. November 1914 und 9. April 1915 verliehen worden ist: 
1. bei dem Bau einer Starkstromfernleitung, die von der Vorgebirgs— 
zentrale auf der Braunkohlengrube Vereinigte Ville im Landkreise Cöln 
bis zu der Hauptschaltstelle östlich von Sankt Tönis im Kreise Kempen 
und zwar durch die Kreise Cöln (Land), Neuß (Land), Grevenbroich, Crefeld 
(Land), Kempen und denjenigen Teil des Stadtkreises Neuß, welcher 
in dem Ubersichtsplane des Stadtvermessungsamts Neuß vom 9. Mai 1911 
mit Flur D, E, H. und J bezeichnet ist, geführt werden soll; 
bei dem Bau eines Anschlußgleises der Schaltstation der 100 000 Volt- 
leitung in Osterath, Landkreis Crefeld, an den Babnhof Osterath. 
Berlin, den 16. April 1915. 
  
1 
Das Staatsministerium. 
Beseler. v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. 
Frhr. v. Schorlemer. v. Loebell. Helfferich. 
  
  
Redigiert im Bureau des Staatsmmisterums. — Berlin, gedruckt in der Reichedruckerei. 
Bestellungen auf einreine Stucke der Preußischen Gesesammlung und auf die Haupt-Sachreyister (1800 bis 1883 zu 6,25 
und 1884 bis 1913 zu 4,60 JX) sind an die Postanftalten zu richten. 
 
	        
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