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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1915 Nr. 24.
Juhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen wegen Herstellung einer Eisenbahn von Wurzen
nach Eilenburg, S. 70. — Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung der Verordnung vom
1. Dezember 1914 über die Ergänzung des §5 1983 der Ostpreußischen Landschaftsordnung durch die
beiden Häuser des Lanbtags, S. 81.
(Nr. 11423.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen wegen Herstellung einer Eisenbahn
von Wurzen nach Eilenburg. Vom 5. Dezember 1914.
Sen Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König von
Sachsen haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisen-
bahn von Wurzen nach Eilenburg zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Gcheimen Legationsrat Goetsch,
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Reichartz)
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister Freiherrn v. Salza und Lichtenau,
Allerhöchstihren Oberfinanzrat Friedrich,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifkation nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die Königlich Sächsische Regierung beabsichtigt, eine vollspurige Eisenbahn
von Wurzen nach Eilenburg als Nebenbahn im Sinne der Eisenbahn-Bau= und
Betriebsordnung für eigene Rechnung herzustellen und zu betreiben.
Die Königlich Preußische Regierung gestattet den Bau und Betrieb dieser
Erie zinnerhalb ihres Staatsgebiets, insbesondere die Einführung in den Bahnhof
enburg.
Die Königlich Preußische Regierung erteilt zugleich hiermit das Recht zur
Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen.
Eesetzlammkung 1915. (Nr. 11423—11424.) 26
Ausgegeben zu Berlin den 21. April 1915.