Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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Der Bau der bezeichneten Bahn ist davon abhängig, daß die Stände- 
versammlung des Königreichs Sachsen die erforderlichen Mittel bewilligt und daß 
die Interessenten die ihnen von der Königlich Sächsischen Regierung angesonnenen 
Leistungen übernehmen, insbesondere den Grund und Boden unentgeltlich zur 
Verfügung stellen. 
Artikel 2. 
Die Feststellung des Grenzüberganges sowie der Führung der Bahnlinie 
auf preußischem Gebiete bleibt besonderer Vereinbarung zwischen beiden hohen 
Regierungen vorbehalten. 
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden 
Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Sächsischen 
Regierung zustehen. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und die Ge- 
nehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Anlagen — Wege- 
übergängen, Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vorflutanlagen, Seitenwegen, 
Einzäunungen usw. — betreffen, die im öffentlichen Interesse und zur Sicherung 
der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile notwendig werden, 
nebst der baupolizeilichen Prüfung der Hochbauten, soweit diese erforderlich ist, 
innerhalb des preußischen Gebiets den zuständigen preußischen Behörden vor- 
behalten. 
Artikel 3. 
Uber die Mitbenutzung des Bahnhofs Eilenburg wird ein besonderer Bau- 
und Betriebsvertrag zwischen den beteiligten Eisenbahnverwaltungen abgeschlossen 
werden. 
Artikel 4. 
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Sächsische Regierung. 
Artikel 5. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung des auf preußischem Gebiete gelegenen 
Teiles der Bahnlinie der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten; indes 
wird die technische Aufsicht über den Bau und Betrieb der Bahn und deren 
betriebsfähigen Zustand ausschließlich der Königlich Sächsischen Regierung über- 
lassen. 
Die Bahnpolizei wird durch die Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden 
und Beamten gehandhabt. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei 
in preußischem Gebiete liegt den Organen der Königlich Preußischen Regierung ob. 
Sie werden die Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig unterstützen. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, die 
Handhabung der ihr zustehenden Hoheitsrechte, die Wahrnehmung ihrer aus 
diesem Vertrage sich ergebenden Rechte und die etwaigen Verhandlungen mit der
	        
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