Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmeu,  Bestandserhebungen  usw.

d)  Kalb-,  Schaf-  und  Lammfelle,  die  nicht  von  Mitgliedern  oder  Einlie
einer  Häuteverwertungs-Vereinigung  abgeschlachtet  sind  müiinlteferen,
sie  nicht  innerhalb  24  Stunden  nach  dem  Abziehen  gesalzen  werd  seen,  falle
unverzüglich  getrocknet  werden.  en  können,

Ziegenfelle  sind  in  jedem  Falle  zu  trocknen.  Die  zu  trocknenden
sind  unverzüglich  nach  dem  Abziehen  mit  der  Fleischsei  an  gellmöglichst
  in  Zugluft  und  jedenfalls  vor  Nässe  geschützt  so  aufzu  außen
daß  als  2  *  Sesgeslga  strochnen  können.  zuhängen,

e)  Jeder  Verwahrer  hat  die  Felle  pfleglich  zu  behandeln  und  si  n

2  Jassen.  getrennt  zu  balten.  fleglich  zu  beh  nd  sie  nach  Art  und
.a,)  Jeder  Haͤndler  (Sammler)  hat  bei  Lieferung  an  einen  zugelassenen  Gi.  .-händler
  bis  zum  fünfzehnten  Tage  jedes  Monats  eine  ot  17  Groß.

ihn  in  “*  ¼472  *  n““  Gefälle  nebst  einer  Fircemn

arüber  an  den  zugelassenen  Großhändler  einzureichen  ung

Ware  liefern  is  zureichen,  an  den  er  sen

b)  Jede  Häuteverwertungs-Vereinigung,  die  einem  Verband  angehört
hat  bis  zum  fünfzehnten  Tage  eines  jeden  Monats  eine  Liste  über  on,
im  vorhergehenden  Monat  von  ihr  gesammelte  Gefälle  nebst  einer  gien
nung  darüber  an  diesen  Verband  einzureichen.  t  Rech—

o)  Jede  Häuteverwertungs-Vereinigung,  die  keinem  Verband  angehöri
hat  bis  zum  fünfzehnten  Tage  eines  jeden  Monats  eine  Liste  über  das  ven
ihr  im  vorhergehenden  Monat  angesammelte  Gefälle  nebst  einer  Rechum  -
darüber  an  einen  zugelassenen  Großhändler  einzureichen.  1

d)  Die  Verbände  von  Häuteverwertungs-Vereinigungen  und  die  zugelassenen
Großhändler  haben  bis  zum  fünfundzwanzigsten  Tage  eines  jeden  Monats
die  Listen  für  das  bis  einschließlich  des  fünfzehnten  Tages  desselben  Monan
gemeldet  erhaltene  Gefälle  nebst  einer  Rechnung  darüber  in  der  von  der
Sammelstelle  mit  Genehmigung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  König.
lich  Preußischen  Kriegsministeriums  vorgeschriebenen  Form  an  die  Sam
melstelle  einzureichen.  *ê

Melde  pflicht.
§  7.  Wer  nach  Maßgabe  der  §§  4  und  6  von  der  Veräußerungserlaubnis  keinen
Gebrauch  gemacht  hat,  hat  über  die  in  seinem  Besitz  befindlichen  Felle  der  Meldestell
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe,  Berlin  W.  9,  Buda.
pester  Straße  11/12,  Meldung  zu  erstatten.  Die  Meldungen  haben  auf  den  vorge
schriebenen  Vordrucken  zu  erfolgen,  welche  ordnungsgemäß  auszufüllen  sind.  Tie
Vordrucke  sind  bei  der  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Leder
rohstoffe  anzufordern.  Die  Meldungen  sind  bis  zum  fünfundzwanzigsten  Tage
eines  jeden  Monats  für  den  vergangenen  Monat  zu  erstatten.
Gefälle  aus  militärischen  Schlachtungen,  den  Operations-,  Etappen:
oder  besetzten  feindlichen  Gebieten.
§  8.  a)  Die  aus  militärischen  Schlachtungen  (auch  des  Inlandes),  sowie  di
aus  den  besetzten  feindlichen  Gebieten  stammenden  Felle  der  im  §  1  ange
gebenen  Arten  jeden  Gewichts  —  mit  Ausnahme  der  im  Eigentum  der
Kaiserlichen  Marine  befindlichen  Felle  —  sind  beschlagnahmt  (einschließlut
der  bereits  in  Arbeit  genommenen  Felle).

b)  Die  Ablieferung  und  Verwendung  des  von  dem  Absatz  a  dieses  Para
graphen  betroffenen  Gefälles  ist  durch  besondere  Vorschriften  geregell
gestattet  ist  sein  Bezug  nur  von  der  Verteilungsstelle.

Behandlung  des  Gefälles  beim  Gerber.

Behandlung  der  Felle  nach  Ablieferung  an  den  Gerber.
J9.  Trotz  der  Beschlagnahme  bleibt  die  Verarbeitung  der  von  den  &8  22  und
dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Felle  zu  Leder,  sowie  die  Verfügung  über  di

122