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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1915 Nr. 32.
(Nr. 11439.) Verordnung, betreffend Sicherstellung des kommunalen Wahlrechts der Kriegs-
teilnehmer. Vom 7. Juli 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.,
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, was foldgt:
l1.
Die Gemeinden können für die Jahre 1915 und 1916 durch Gemeinde-
beschluß anordnen:
entweder,
daß von einer Aufstellung, allgemeinen und Einzelberichtigung sowie Auslegung
der Liste der stimmfähigen Bürger (Gemeindeglieder) abgesehen und bei Wahlen
die letzte endgültige Liste zugrunde gelegt wird,
d
oder,
daß bei der gesetzmäßigen Aufstellung (Berichtigung) der Listen hinsichtlich der
Kriegsteilnehmer, die den sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb und die
Ausübung des Bürger--#(Gemeinde-) Rechtes genügen, eine Minderung der ver-
anlagten Steuersätze oder der Einkommensbezüge, die etwa gegenüber den für die
letzte endgültige Liste maßgeblichen Verhältnissen eingetreten ist, außer Betracht bleibt.
82.
Als Kriegsteilnehmer gelten Personen, die im gegenwärtigen Kriege dem
Reiche Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten oder geleistet haben.
83.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. Juli 1915.
. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. v. Tirpitz. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Flrhr. v. Schorlemer.
Lentze. v. Loebell. Wild v. Hohenborn. Helfferich.
Redigiert im Bureau des Staatsministertums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachrenister (1806 bis 1883 zu 6, 28 M
znd 1884 bis 1913 zu 4,60 .4) sind an die Postanstalern # richten.
Sesetzsammlung 1915. (Nr. 11439.) 35
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1915.