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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1915 Nr. 35.
Juhalt: Verordnung, betreffend die erweiterte Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an
Kriegsteilnehmer, S. 119. — Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten
Enteignungsverfahrens bei dem Unternehmen des Baues einer Straßenbrücke über die Eider bei
Friedrichstadt, S. 120.
(Nr. 11447.) Verordnung, betreffend die erweiterte Gewährung der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand an Kriegsteilnehmer. Vom 24. Juli 1915.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums, was folgt:
& 1.
Beruht im Falle des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) die unverschuldete Frist-
versäumung des Antragstellers auf seiner Teilnahme am Kriege, so hat bei Geld-
forderungen die angerufene Behörde die Wiedereinsetzung zu gewähren, sofern der
Antrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Beendigung des Kriegs-
zustandes oder der Kriegsteilnahme gestellt wird.
Auf Beschwerden wegen Versagung der Wiedereinsetzung entscheidet die
Aufsichtsbehörde endgültig.
82.
Die einjährige Frist des vorletzten Satzes des §5 112 des Landesverwaltungs-
gesetzes für die Nachholung einer versäumten Streithandlung beziehungsweise den
ntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zugunsten der Kriegsteil-
nehmer bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten seit Beendigung des
Kriegszustandes oder der Kriegsteilnahme gehemmt.
Das Gleiche gilt für die im § 48 Abs. 4 des Ergänzungssteuergesetzes
(Gesetzsamml. 1906 S. 294) vorgesehene Frist.
Sesetsammlung 1915. lGr. 11447—11448) 38
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1915.