Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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Preußische Gesetzsammlung 
Jahrgang 1915 Nr. 36. 
Juhalt: Verordnung über die Befugnis der Kriegshilfsausschüsse in der Provinz Ostpreußen zur eidlichen 
Vernehmung von Jeugen und Sachverständigen, S. 121. — Verfügung des Justizministers, 
betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts in Dillen- 
burg, S. 122. 
  
  
  
(Nr. 11449.) Verordnung über die Befugnis der Kriegshilfsausschüsse in der Provinz 
Ostpreußen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. 
Vom 28. Juli 1915. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., 
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen 
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag 
Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
1. 
Die auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 24. September 1914 in 
der Provinz Ostpreußen gebildeten Kriegshilfsausschüsse sind befugt, in dem 
Verfahren zur Ermittelung der Kriegsschäden und der Feststellung der vom 
Preußischen Staate gewährten Vorentschädigung Zeugen und Sachpverständige 
eidlich zu vernehmen. 
Die eidliche Vernehmung des Geschädigten selbst ist nicht zulässig. 
&2. 
Die Beeidigung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt durch den 
Vorsitzenden des Kriegshilfsausschusses. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist zur Beeidigung nur befugt, wenn 
er entweder auch Stellvertreter des Vorsitzenden in dessen Hauptamt als Landrat 
oder als Erster Bürgermeister einer kreisfreien Stadt ist oder die Befähigung 
zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienste besitzt. 
6 3. 
Hält sich der Zeuge oder Sachverständige nicht im Bezirke des Kriegshilfs- 
ausschusses, bei dem das Verfahren schwebt, auf, so kann der Kriegshilfsausschuß 
den Kriegshilfsausschuß oder das Amtsgericht bes Wohnsitzes oder des Aufent- 
haltsorts um eidliche Vernehmung ersuchen. 
Das Ersuchen kann nur wegen örtlicher Unzuständigkeit oder wegen gesetz- 
ächer Unzulässigkeit der Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen abgelehnt 
werden. 
Oeetsammlung 1915. G#r. 11449—11450) 39 
Ausgegeben zu Berlin den 6. August 1915. 
 
	        
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