Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

— 122 — 
84. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver- 
nehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Fall des Ungehorsams zu ver- 
hängenden Strafen kommen die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze mit 
der Maßgabe zur Anwendung, daß im Fall des Ungehorsams die zu erkennende 
Geldstrafe den Betrag von einhundertundfünfzig Mark nicht übersteigen darf. 
Die hierbei zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch den Vorsitzenden 
oder seinen Stellvertreter (& 2 Abs. 2). 
Gegen die Entscheidung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an 
den Bezirksausschuß statt. 
85. 
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der 
Gebührenordnung für Zeugen (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689, 1914 S. 214). 
86. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
1 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Juli 1915. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. 
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. v. Loebell. 
v. Jagow. Wild v. Hohenborn. Helfferich. 
  
(Nr. 11450.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
A einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts in Dillenburg. Vom 24. Juli 1915. 
uf Grund des Artikel 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund- 
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 1899 
(Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von 
Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von 
sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Dillenburg gehörige Gemeinde 
Haigerseelbach 
am 1. September 1915 beginnen soll. 
Berlin, den 24. Juli 1915. 
Der Justizminister. 
In Vertretung: 
Mügel. 
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Gestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,26 M 
und 1884 bis 1913 zu 4,60 4) sind an die Postanstalten zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.