— 122 —
84.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver-
nehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Fall des Ungehorsams zu ver-
hängenden Strafen kommen die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze mit
der Maßgabe zur Anwendung, daß im Fall des Ungehorsams die zu erkennende
Geldstrafe den Betrag von einhundertundfünfzig Mark nicht übersteigen darf.
Die hierbei zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch den Vorsitzenden
oder seinen Stellvertreter (& 2 Abs. 2).
Gegen die Entscheidung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an
den Bezirksausschuß statt.
85.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der
Gebührenordnung für Zeugen (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689, 1914 S. 214).
86.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
1 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Juli 1915.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. v. Loebell.
v. Jagow. Wild v. Hohenborn. Helfferich.
(Nr. 11450.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
A einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts in Dillenburg. Vom 24. Juli 1915.
uf Grund des Artikel 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund-
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 1899
(Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von
Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von
sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Dillenburg gehörige Gemeinde
Haigerseelbach
am 1. September 1915 beginnen soll.
Berlin, den 24. Juli 1915.
Der Justizminister.
In Vertretung:
Mügel.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Gestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,26 M
und 1884 bis 1913 zu 4,60 4) sind an die Postanstalten zu richten.