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Ist der Aufenthalt einer dieser Personen unbekannt oder außerhalb des
Deutschen Reichs, so kann die Vernehmung unterbleiben. Ein dem Grundbuch-
amte bekannter Vertreter ist zu vernehmen.
Das Grundbuchamt kann von der Vernehmung einzelner Miteigentümer
Abstand nehmen, wenn es die von den übrigen abgegebenen Erklärungen für
zutreffend und genügend hält. Den nicht vernommenen Miteigentümern ist mit-
zuteilen, welche Eintragungen auf Grund der Erklärungen der anderen Mit-
eigentümer in Aussicht genommen sind.
6.
Die gemäß # 5 zu vernehmenden Personen sind verpflichtet, dem Grund-
buchamte:
1. die zur Eintragung des Eigentums im Grundbuch erforderlichen Nach-
weise beizubringen;
2. alle auf dem Grundstücke haftenden Beschränkungen des Eigentums
und dinglichen Rechte, insbesondere Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden, anzuzeigen.
Von der Anzeige des Abs. 1 Nr. 2 sind die Berechtigten in Kenntnis zu
setzen. Sie sind gleichzeitig aufzufordern, die ihr Recht betreffenden Urkunden
dem Grundbuchamt einzureichen.
87.
Das Grundbuchamt ist befugt, die Beteiligten eidesstattlich und zeugen-
eidlich zu vernehmen, schriftliche Auskünfte von den Beteiligten und anderen
Personen, insbesondere auch von den Feuerversicherungsgesellschaften, zu erfordern
und auf die Befolgung dieser und der sonstigen in dieser Verordnung vorgesehenen
Anordnungen durch Ordnungsstrafen hinzuwirken, die Herausgabe und Vor-
legung von Urkunden und sonstigen Schriftstücken auch durch Wegnahme zu
erzwingen. Die Vorschriften des § 33 des Reichsgesetzes über die freiwillige Ge.
richtsbarkeit und der Artikel 15 bis 17 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige
Gerichtsbarkeit finden Anwendung.
Die Bekanntmachung der Verfügungen des Grundbuchamts erfolgt nach
§5 16 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit.
88.
Alle Personen, die nicht als Eigentümer behufs Wiederherstellung des
Grundbuchs geladen sind und gleichwohl vermeinen, daß ihnen an einem in den
zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbüchern verzeichnet gewesenen Grund-
stücke das Eigentum zustehe, sowie alle Personen, welche vermeinen, daß ihnen
an einem solchen Grundstück ein die Verfügung über dieses beschränkendes Recht
oder eine Hypothek, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder ein anderes der
Eintragung im Grundbuche bedürfendes dingliches Recht zustehe, sind öffentlich
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