Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

— 133 — 
Ist der Aufenthalt einer dieser Personen unbekannt oder außerhalb des 
Deutschen Reichs, so kann die Vernehmung unterbleiben. Ein dem Grundbuch- 
amte bekannter Vertreter ist zu vernehmen. 
Das Grundbuchamt kann von der Vernehmung einzelner Miteigentümer 
Abstand nehmen, wenn es die von den übrigen abgegebenen Erklärungen für 
zutreffend und genügend hält. Den nicht vernommenen Miteigentümern ist mit- 
zuteilen, welche Eintragungen auf Grund der Erklärungen der anderen Mit- 
eigentümer in Aussicht genommen sind. 
6. 
Die gemäß # 5 zu vernehmenden Personen sind verpflichtet, dem Grund- 
buchamte: 
1. die zur Eintragung des Eigentums im Grundbuch erforderlichen Nach- 
weise beizubringen; 
2. alle auf dem Grundstücke haftenden Beschränkungen des Eigentums 
und dinglichen Rechte, insbesondere Hypotheken, Grundschulden und 
Rentenschulden, anzuzeigen. 
Von der Anzeige des Abs. 1 Nr. 2 sind die Berechtigten in Kenntnis zu 
setzen. Sie sind gleichzeitig aufzufordern, die ihr Recht betreffenden Urkunden 
dem Grundbuchamt einzureichen. 
87. 
Das Grundbuchamt ist befugt, die Beteiligten eidesstattlich und zeugen- 
eidlich zu vernehmen, schriftliche Auskünfte von den Beteiligten und anderen 
Personen, insbesondere auch von den Feuerversicherungsgesellschaften, zu erfordern 
und auf die Befolgung dieser und der sonstigen in dieser Verordnung vorgesehenen 
Anordnungen durch Ordnungsstrafen hinzuwirken, die Herausgabe und Vor- 
legung von Urkunden und sonstigen Schriftstücken auch durch Wegnahme zu 
erzwingen. Die Vorschriften des § 33 des Reichsgesetzes über die freiwillige Ge. 
richtsbarkeit und der Artikel 15 bis 17 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige 
Gerichtsbarkeit finden Anwendung. 
Die Bekanntmachung der Verfügungen des Grundbuchamts erfolgt nach 
§5 16 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. 
88. 
Alle Personen, die nicht als Eigentümer behufs Wiederherstellung des 
Grundbuchs geladen sind und gleichwohl vermeinen, daß ihnen an einem in den 
zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbüchern verzeichnet gewesenen Grund- 
stücke das Eigentum zustehe, sowie alle Personen, welche vermeinen, daß ihnen 
an einem solchen Grundstück ein die Verfügung über dieses beschränkendes Recht 
oder eine Hypothek, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder ein anderes der 
Eintragung im Grundbuche bedürfendes dingliches Recht zustehe, sind öffentlich 
43“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.