Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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oder unter Hinzurechnung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück 
seit 10 Jahren ununterbrochen im Eigenbesitze gehabt hat. 
13. 
Zur Eintragung einer Eigentumsbeschränkung oder eines dinglichen Rechtes 
ist der Nachweis erforderlich, daß die Beschränkung oder das Recht zur Zeit der 
Zerstörung oder des Abhandenkommens eingetragen gewesen ist. 
Soweit der Inhalt des Grundbuchs nicht festgestellt werden kann, erfolgt 
die Eintragung von Beschränkungen oder Rechten, wenn sie gemäß §9 6 Abs. 1 
Nr. 2 von dem Eigentümer angezeigt oder wenn sie von dem Berechtigten an- 
gemeldet und von dem Eigentümer zu Protokoll des Grundbuchamts oder in 
einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde anerkannt sind. 
14. 
Entsteht im Ermittelungsverfahren zwischen mehreren Personen Streit um 
das Eigentum, so ist nach dem Ermessen des Grundbuchamts einer der streitenden 
Teile als Eigentümer und zugleich zugunsten des oder der Gegner ein Wider- 
spruch einzutragen. Ebenso bestimmt sich, wenn Streit über das Bestehen eines 
das Eigentum beschränkenden oder eines das Grundstück belastenden Rechtes 
entsteht, nach dem Ermessen des Grundbuchamts, ob die Eigentumsbeschränkung 
oder das Recht unter gleichzeitiger Aufnahme eines Widerspruchs oder nur ein 
Widerspruch wegen der Eigentumsbeschränkung oder des Rechtes einzutragen ist. 
Entsprechend dem Abs. 1 Satz 2 ist zu verfahren, wenn der Streit lediglich 
die Rangordnung oder das Bestehen eines ein einzutragendes Recht belastenden 
Rechtes betrifft. 
l5. 
Die Wiederherstellung der Grundbücher — einschließlich der Verhandlungen, 
welche bei den Amtsgerichten zu diesem Zwecke stattfinden — und der im § 10 
bezeichneten Urkunden sowie die Erteilung neuer Hypotheken= und Grundschuld- 
briefe an Stelle der bei der Zerstörung oder dem Abhandenkommen der Grund- 
bücher zerstörten oder abhanden gekommenen erfolgt kosten= und stempelfrei. 
16. 
Für die in den zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbüchern ver- 
zeichnet gewesenen Grundstücke gelten bis zur Wiederherstellung der Grundbücher 
die Vorschriften der ÖI 17 und 18. 
17. 
An die Stelle der zu einer Rechtsänderung erforderlichen Eintragung tritt 
die Abgabe des Eintragungsantrags und der Eintragungsbewilligung und der 
sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen zu Protokoll des Grund- 
buchamts oder ihre Einreichung bei dem Grundbuchamte.
	        
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