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Mrußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1915 Nr. 47.
Juhalt: Verordnung über die Abänderung des §14 des Gesetzes vom 11. März 1859, die Jagdordnung
für Hannover betreffend, S. 153. — Bekanntmachung der nach dem Gesete vom 10. April 1872
durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 131.
(Nr. 11470.) Verordnung über die Abänderung des §14 des Gesetzes vom 11. März 1859,
die Jagdordnung für Hannover betreffend (Haunoversche Gesetzsammi.
S. 159). Vom 6. November 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums für den Umfang der Provinz Hannover, was folgt:
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Im 8 14 der Hannoverschen Jagdordnung vom 11. März 1859 (an—
noversche Gesetzsamml. I S. 159) werden die Worte des zweiten Satzes: „nicht
aber Dritte ermächtigen, in den betreffenden Bezirken allein zu jagen“ und der
dritte Satz ersetzt durch folgende Bestimmung:
Jagdpächter dürfen überdies den zu ihrer Familie gehörigen Housgenossen
und ihren bebroteten Jägern, ferner durch schriftlichen, bei der Jagdausübung
mitzuführenden Erlaubnisschein auch dritten Personen gestatten, in den betreffenden
Bezirken allein zu jagen. Die Erlaubnis kann auch durch einen Berollmächtigten
erteilt werden.
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Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 6. November 1915.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. v. Tirpitz. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Flrhr. v. Schorlemer.
Lente. v. Loebell. v. Jagow. Wild v. Hohenborn. Helfferich.
Gesetzsammlung 1915 (Nr. 11470.) 50
Ausgegeben zu Berlin den 16. November 1915.