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Meußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1915 Nr. 49.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß wegen Aufhebung der kurhessischen Verordnung vom 10. November 1853,
soweit sie sich auf die Einrichtung einer Polizeidirektion in Fulda bezieht, und wegen Uberlassung
der Ortspolizei in der Stadt Fulda an die dortige Stadtgemeinde, S. 157. — Staatsvertrag
zwischen Preußen und Anhalt wegen des Verfahrens in Knappschaftsangelegenheiten, S. 158. —
Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des zwischen Preußen und Anhalt am 5./2. Ok.
tober 1915 vereinbarten Staatsvertrags wegen des Verfahrens in Knappschaftsangelegenheiten,
S. 162. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamts-
blätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 163.
(Nr. 11472.) Allerhöchster Erlaß wegen Aufhebung der kurhessischen Verordnung vom 10. No-
vember 1853) soweit sie sich auf die Einrichtung einer Polizeidirektion in
Fulda bezieht, und wegen Uberlassung der Ortspolizei in der Stadt Fulda
an die dortige Stadtgemeinde. Vom 20. November 1915.
A. den Bericht vom 13. November d. Is. bestimme Ich, daß die Verordnung
vom 10. November 1853 (Kurhessische Gesetzsammlung S. 149), soweit sie sich
auf die Einrichtung einer Polizeidirektion in Fulda bezieht, unter Aufhebung
dieser Behörde zum 1. April 1916 außer Kraft tritt. Zugleich ermächtige Ich
Sie, den Minister des Innern, die Ortspolizei in der Stadt Fulda von dem
angegebenen Zeitpunkt ab der dortigen Stadtgemeinde zur eigenen Verwaltung
nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu übertragen.
Großes Hauptquartier, den 20. November 1915.
Wilhelm.
Lentze. v. Loebell.
An den Finanzminister und den Minister des Innern.
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Eesetztammlung 1915. (Nr. 11472—11474)
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1915.