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(Nr. 11473.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Anhalt wegen des Verfahrens in Knapp-
schaftsangelegenheiten. Vom 5./2. Oktober 1915.
N es sich als wünschenswert erwiesen hat, die Entscheidung über knapp-
schaftliche Angelegenheiten aus dem Herzogtum Anhalt auf preußische Behörden
zu übertragen, haben die zur Vereinbarung entsprechender Bestimmungen be-
stellten Kommissare, nämlich:
für Preußen:
der Wirkliche Geheime Oberbergrat Max Reuß
und
der Legationsrat Dr. Adolf Siedler,
für Anhalt:
der Regierungsrat Rudolf Müller,
nachstehenden Vertrag abgeschlossen:
Artikel 1.
In Angelegenheiten der knappschaftlichen Versicherung wird dem Königlich
Preußischen Knappschaftsoberversicherungsamt in Halle a. S. die schiedsgerichtliche
Entscheidung über die Berufungen übertragen, die gegen die im § 70 Abs. 2
Satz 1 des anhaltischen Knappschaftsgesetzes vom 8. April 1914 (Nr. 1395 der
Gesetzsammlung für das Herzogtum Anhalt) bezeichneten Entscheidungen des Vor-
standes oder des Ausschusses der anhaltischen Knappschaftsvereine oder des an-
haltischen Versicherungsamts eingelegt werden.
Dem Koöniglich Preußischen Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegen-
heiten in Berlin wird die Entscheidung über die Revision übertragen, die gegen
die gemäß Abs. 1 ergehenden Entscheidungen des Knappschaftsoberversicherungs-
amts in Halle a. S. eingelegt wird.
In Anhalt werden die zur Einführung der Berufung auf schiedsgerichtliche
Entscheidung erforderlichen Vorschriften in Anlehnung an die Bestimmungen des
preußischen Knappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom
17. Juni und 30. Dezember 1912 (Preußische Gesetzsamml. 1912 S. 137 und
1913 S. 2) erlassen werden.
Artikel 2.
In Angelegenheiten der Reichsversicherung ist das Königlich Preußische
Knappschaftsoberversicherungsamt in Halle a. S. für die in Anhalt belegenen
Betriebe, für deren Beschäftigte die Norddeutsche Knappschaftspensionskasse in
Halle a. S. die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung besorgt, nach Maß-
gabe des Nachstehenden zuständig.