Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

— 158 — 
(Nr. 11473.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Anhalt wegen des Verfahrens in Knapp- 
schaftsangelegenheiten. Vom 5./2. Oktober 1915. 
N es sich als wünschenswert erwiesen hat, die Entscheidung über knapp- 
schaftliche Angelegenheiten aus dem Herzogtum Anhalt auf preußische Behörden 
zu übertragen, haben die zur Vereinbarung entsprechender Bestimmungen be- 
stellten Kommissare, nämlich: 
für Preußen: 
der Wirkliche Geheime Oberbergrat Max Reuß 
und 
der Legationsrat Dr. Adolf Siedler, 
für Anhalt: 
der Regierungsrat Rudolf Müller, 
nachstehenden Vertrag abgeschlossen: 
Artikel 1. 
In Angelegenheiten der knappschaftlichen Versicherung wird dem Königlich 
Preußischen Knappschaftsoberversicherungsamt in Halle a. S. die schiedsgerichtliche 
Entscheidung über die Berufungen übertragen, die gegen die im § 70 Abs. 2 
Satz 1 des anhaltischen Knappschaftsgesetzes vom 8. April 1914 (Nr. 1395 der 
Gesetzsammlung für das Herzogtum Anhalt) bezeichneten Entscheidungen des Vor- 
standes oder des Ausschusses der anhaltischen Knappschaftsvereine oder des an- 
haltischen Versicherungsamts eingelegt werden. 
Dem Koöniglich Preußischen Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegen- 
heiten in Berlin wird die Entscheidung über die Revision übertragen, die gegen 
die gemäß Abs. 1 ergehenden Entscheidungen des Knappschaftsoberversicherungs- 
amts in Halle a. S. eingelegt wird. 
In Anhalt werden die zur Einführung der Berufung auf schiedsgerichtliche 
Entscheidung erforderlichen Vorschriften in Anlehnung an die Bestimmungen des 
preußischen Knappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 
17. Juni und 30. Dezember 1912 (Preußische Gesetzsamml. 1912 S. 137 und 
1913 S. 2) erlassen werden. 
Artikel 2. 
In Angelegenheiten der Reichsversicherung ist das Königlich Preußische 
Knappschaftsoberversicherungsamt in Halle a. S. für die in Anhalt belegenen 
Betriebe, für deren Beschäftigte die Norddeutsche Knappschaftspensionskasse in 
Halle a. S. die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung besorgt, nach Maß- 
gabe des Nachstehenden zuständig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.