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Artikel 3.
Dem Königlich Preußischen Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegen-
heiten wird übertragen die Entscheidung: «
1. von Streitigkeiten über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen
einem anhaltischen Knappschaftsverein und einem austrittsberechtigten Vereins-
werk nach §# 2 Abs. 4 des anhaltischen Knappschaftsgesetzes, vorbehaltlich einer
Verständigung der Beteiligten über eine schiedsrichterliche Erledigung;
2. über die Beschwerde gegen den Beschluß, wodurch die Bestätigung der Satzung
eines Knappschaftsvereins versagt wird, nach §6 Abs. 3 des anhaluischen
Knappschaftsgesetzes, jedoch nur insoweit die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungen
der Pensionskasse in Frage steht;
3. über die Beschwerde gegen den Beschluß der Aufsichtsbehörde, wodurch die
Schließung eines Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse oder
die Vereinigung von Pensionskassen angeordnet ist, nach § 47 Abs. 3 des
anhaltischen Knappschaftsgesetzes, jedoch nur hinsichtlich der Frage,
a) ob die dauernde Leistungsfähigkeit des Knappschaftsvereins oder der
besonderen Krankenkasse derart gefährdet ist, daß im Wege des § 41
des anhaltischen Knappschaftsgesetzes eine dauernde Abhilfe nicht mehr
zu erwarten ist,
b) ob die Vereinigung der Pensionskassen im Interesse der dauernden Sicher-
stellung der Ansprüche der Mitglieder notwendig ist;
1. über die Beschwerde gegen die Verfügung der Oberbergbehörde, wodurch
die Beschlußfassung über die Abänderungen der Satzung nach § 41 Abs. 1, 2
des anhaltischen Knappschaftsgesetzes angeordnet wird.
Artikel 4.
Den Entscheidungen sind die in Anhalt geltenden oder noch zu erlassenden
Gesetze und Verordnungen zugrunde zu legen.
Das Verfahren vor dem Königlich Preußischen Knappschaftsoberversicherungs-
amt in Halle a. S. und vor dem Königlich Preußischen Oberschiedsgericht in
Knappschaftsangelegenheiten regelt sich auch für die auf Grund dieses Vertrags
zu erledigenden Angelegenheiten nach den für beide Behörden im allgemeinen durch
die Gesetze oder auf Grund der Gesetze getroffenen Bestimmungen.
Die Ausfertigung der Entscheidungen erfolgt unter der Formel:
„In Gemähheit des zwischen Seiner Majestät dem König von Preußen
und Seiner Hoheit dem Herzog von Anhalt abgeschlossenen Staatsvertrags
vom 5./2. Oktober 1915“7.