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Artikel 9.
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt einen Monat
nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Die am Tage des Inkrafttretens in Anhalt anhängigen Sachen werden,
1. wenn sie bei einem allgemeinen Oberversicherungsamt oder bei einem ordent-
lichen Gericht anhängig sind, oder wenn eine Entscheidung der Oberberg-
behörde ergangen ist, die der Anfechtung im ordentlichen Rechtsweg unter-
liegt, nach den bisher geltenden Vorschriften erledigt,
2. wenn sie bei der Oberbergbehörde, der Aufsichtsbehörde für die Knappschafts-
vereine oder bei dem Herzoglich Anhaltischen Staatsministerium anhängig sind
und darüber noch nicht entschieden ist, nach Maßgabe dieses Vertrags erledigt
und dieserhalb an die nach dem Vertrage zuständige Behörde abgegeben.
Jeder der vertragschließenden Teile kann jederzeit zum Schlusse eines
Kalenderjahrs nach Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist von dem Ver-
trage zurücktreten.
Zu Urkund dessen haben die Kommissare diesen Vertrag unterzeichnet und
mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift.
Berlin, den 5. Oktober 1915. Dessau, den 2. Oktober 1915.
(L. S.) Max Reuß. (L. S.) Rudolf Müller.
(L. S.) Adolf Siedler.
(Nr. 11474.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des zwischen Preußen und Anhalt
am 5./2. Oktober 1915 vereinbarten Staatsvertrags wegen des Verfahrens
in Knappschaftsangelegenheiten. Vom 11. Dezember 1915.
D. vorstehend abgedruckte, am 5./2. Oktober 1915 zwischen Preußen und
Anhalt vereinbarte Staatsvertrag wegen des Verfahrens in Knappschaftsange-
legenheiten ist ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunden sind auf dem Post-
weg in der, Weise ausgetauscht worden, daß die anhaltische Urkunde am 16. No-
vember 1915 in Berlin eingegangen ist und die preußische Urkunde am 1. De-
zember 1915 in Berlin abgesandt worden ist.
Berlin, den 11. Dezember 1915.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung
v. Jagow.