Preußische Gesetz ammlung
Jahrgang 1915 Nr. 50.
(Nr. 11475.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtags. Vom
15. Dezember 1915.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen gemäß Artikel 51 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 auf
den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
Die beiden Häuser des Landtags der Monarchie, das Herrenhaus und das
Haus der Abgeordneten, werden auf den 13. Januar 1916 in Unsere Haupt-
und Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 15. Dezember 1915.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lenge.
v. Loebell. v. Jagow. Helfferich.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25.4
und 1884 bis 1913 zu 4,60 ) find an die Postanstalten zu richten.
Gesessammilung 1915. (Nr. 11475) 53
Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1915.