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Erschließung von Baugelände die Umlegung von Grundstücken verschiedener
Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bewirkt werden.
&2.
Es kommen im Satz 2 die Worte (§ 1)/ in Fortfall.
Am Schlusse des § 2 ist folgender Zusatz zu machen:
„Für die nachträgliche Zuziehung außerhalb des Umlegungsgebiets belegener
Giundstücke gelten dieselben Bestimmungen wie für die erstmalige Einbeziehung,
sofern nicht die beteiligten Eigentümer sich mit ihrer nachträglichen Einbeziehung
ausdrücklich einverstanden erklären.“
84.
Der zweite Satz erhält folgende Fassung:
„Er hat außerdem, sofern es noch nicht geschehen ist, ohne Verzug ein
Verzeichnis aufzustellen, in welchem die umzulegenden Grundstücke — tunlichst
unter Benennung ihrer Eigentümer und mit ihrer kataster- und grundbuchmäßigen
Bezeichnung — aufsgeführt sind; in dem Verzeichnis ist, wenn angängig, anzu-
geben, welcher Prozentsatz des eingeworfenen Geländes von den Beteiligten ab-
getreten und zu öffentlichen Straßen und Plätzen ausgeschieden werden soll und
innerhalb welcher Frist die im Bebauungsplane festgesetzten Straßen und Plätze'
des Umlegungsgebiets für den öffentlichen Verkehr und Anbau sertiggestellt
werden sollen.“
Die im Satz 5 vorgeschriebene Frist von 4 Wochen wird auf eine Woche
abgekürzt.
85
erhält folgenden Zusatz:
„Die gemäß & 121 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883
(Gesetzsamml. S. 195) zur Einlegung von Veschwerden gegen den Beschluß des
Bezirksausschusses an den Provinzialrat gewährte Frist von zwei Wochen wird auf
eine Woche verkürzt.““
5
Es bleiben die Abschnitte 5 bis 8 bestehen; die Abs. 1 bis 4 werden durch
folgende Bestimmungen ersetzt:
„Sobald der Oberpräsident es für festgestellt erachtet, daß eine oder
mehrere Umlegungen zustandekommen werden, verfügt er, und zwar für jedes
Umlegungsgebiet (§ 2) besonders, die Einleitung des Verfahrens und ernennt zu
seiner Durchführung eine Kommission. Er kann eine Kommission mit mehreren
Umlegungen beauftragen.
Dieser Kommission haben als Mitglieder anzugehören:
1. und 2. zwei Kommissare des Oberpräsidenten, von denen mindestens
einer ein zum Richteramte befähigter Rechtsverständiger sein muß.