Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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Ferner haben der Kommission anzugehören wenigstens je 
3. ein Bausachverständiger, 
4. ein geprüfter Landmesser, 
5. ein höherer Verwaltungsbeamter, 
6. ein Sachverständiger für die Bewertung der Grundstücke. 
Der Oberpräsident ernennt sämtliche Mitglieder der Kommissionen und für 
jedes einen Stellvertreter. Ferner bestimmt er den Vorsitzenden und seinen Stell- 
vertreter. Mitglieder des Magistrats können nicht Mitglieder der Kommissionen 
sein. Der Oberpräsident und die Regierungspräsidenten sind berechtigt, den 
Kommissionssitzungen persönlich oder durch Stellvertreter beizuwohnen. 
Soweit die Mitglieder nicht staatlich angestellte Beamte sind, demnach ihre 
Bezüge nach Maßgabe der für sie geltenden Bestimmungen erhalten, haben sie 
Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen und auf Gebühren nach Maßgabe der 
für Sachverständige in gerichtlichen Angelegenheiten bestehenden Vorschriften.“ 
&9. 
Es wird der letzte Absatz gestrichen. 
12. 
Es tritt am Schlusse folgender Absatz hinzut 
„Bei Grundstücken, die sich im gemeinschaftlichen Eigentum oder in ge- 
meinschaftlicher Benutzung mehrerer Beteiligten befinden, ist tunlichst einem jeden 
Beteiligten ein seinen bisherigen Teilnahmrechten entsprechender besonderer Anteil 
zum alleinigen freien Eigentume zu überweisen, so daß die bisherige Eigentums- 
oder Benutzungsgemeinschaft aufhört.“ 
822 
erhält folgende Fassung: 
„Sofern der Bebauungsplan für das Umlegungsgebiet oder Teile von 
ihm bereits endgültig festgestellt ist, darf er während des Umlegungsverfahrens 
ohne Zustimmung der Kommission nicht abgeändert werden. Die Kommission 
kann jedoch zur leichteren Durchführung der Umlegung bei dem Magistrat be- 
antragen, daß der Bebauungsplan in dem nach dem Gesetze, betreffend die An- 
legung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen 
Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 561) vorgeschriebenen Verfahren 
geändert wird. 
Falls ein Bebauungsplan für das Umlegungsgebiet bei der Einleitung 
des Umlegungsverfahrens noch nicht endgültig festgestellt ist, hat diese Feststellung 
nach Anhörung der Umlegungskommission möglichst bald, jedenfalls aber zu er- 
folgen, bevor die Feststellung des Verteilungsplans (6 38 Abs. 2) stattfindet.“ 
54“
	        
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