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423.
Es kommt der letzte Satz des Abs. 1 in Wegfall.
# 36.
Der zweite Absatz erhält folgende Fassung:
„An der Beschlußfassung muß außer dem Vorsitzenden mindestens je eins
der im & 8 unter Ziffer 3 bis 6 aufgeführten Mitglieder teilnehmen, und zwar
muß, sofern nicht der Vorsitzende ein zum Richteramte befähigter Rechtsver-
ständiger ist, ein zweiter Kommissar des Oberpräsidenten teilnehmen, der diese
Eigenschaft hat.“
37.
Es sind im Abs. 1 am Schlusse des Satzes 2 die Worte hinzuzufügen:
„und daß die Frist zur Erhebung von Einwendungen zwei Wochen beträgt.“
40.
Im Abs. 2 wird statt der Frist von einem Monat eine solche von einer
Woche festgesetzt. ·
Der Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Die Uberweisungserklärung kann entweder mit dem Beschluß über die
gegen den Plan erhobenen Einwendungen oder mit der Festsetzung des Ver-
teilungsplans (§ 38 Abs. 1, 2 und 3) oder mit beiden gleichzeitig erlassen und
mit ihnen verbunden werden.“
43.
Es kommt der letzte Absatz in Wegfall.
44.
erhält folgenden Zusatz:
„mit der Maßgabe, daß an Stelle des Eigentümers des Grundstücks auch die
Umlegungskommission im Falle des §9 49 des erstgenannten Gesetzes die Ver-
mittlung der Auseinandersetzungsbehörden in Anspruch zu nehmen berechtigt ist.“
49.
Es werden die Worte pgoder das Amtsgericht“ gestrichen.
*5.
Es werden die Worte „oder das Amtsgericht“ gestrichen.
857.
Es werden im Abs. 2 Nr. 1 und im Abs. 4 die Worte „oder einem
sonstigen gerichtlichen Buch“ gestrichen; ferner sind zwischen Abs. 4 und 5
folgende Bestimmungen als Abs. 5 und 6 einzufügen: