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(Nr. 11477.) Bekanntmachung des Textes der Verordnung, betreffend die Umlegung von
Grundstücken in der Provinz Ostpreußen, vom 11. Dezember 1915. Vom
21. Dezember 1915.
A. Grund der dem Minister der öffentlichen Arbeiten und dem Minister des
Innern durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 1915 erteilten Er-
mächtigung wird der Text der Verordnung, betreffend die Umlegung von Grund-
stücken in der Provinz Ostpreußen, wie er sich aus den im Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 11. Dezember 1915 bestimmten Anderungen ergibt, nachstehend
bekanntgemacht.
Berlin, den 21. Dezember 1915.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Der Minister des Innern.
v. Breitenbach. v. Lvebell.
Verordnung, betreffend die Umlegung von Grund-
stücken in der Provinz Ostpreußen.
Vom 11. Dezember 1915.
Erster Abschnitt.
Voraussetzungen der Umlegung. Vorbereitendes Verfahren.
§ 1.
In den kriegsbeschädigten Ortschaften der Provinz Ostpreußen kann durch
den Oberpräsidenten, und zwar in Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern
unter Zustimmung des Provinzialrats, in kleineren Gemeinden mit Zustimmung
des Kreisausschusses, für einzelne Teile des Gemeindebezirkes aus Gründen des
öffentlichen Wohles zur zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken sowie zur
Erschließung von Baugelände die Umlegung von Grundstücken verschiedener
Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bewirkt werden.
82.
Die Umlegung kann sich nur auf einen einzelnen Teil des Gemeinde-
bezirkes (Umlegungsgebiet) erstrecken. Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen,
daß sich die Umlegung zweckmäßig durchführen läßt, und nicht größer zu be-
inessen, als für die Zwecke der Umlegung erforderlich ist; hierbei ist insbesondere