Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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auf die Gestaltung des Geländes und auf bestehende oder im Bebauungsplane 
festgesetzte Straßen Rücksicht zu nehmen. Einzelne im Umlegungsgebiete belegene 
bebaute oder in besonderer Weise (als Handelsgärtnereien, Baumschulen, Park- 
anlagen un? dergleichen) benutzte Grundstücke können von der Umlegung ganz 
oder teilweise ausgenommen werden. Grundstücke, welche zur dauernden Aus- 
übung staatshoheitlicher Rechte bestimmt sind, müssen auf Verlangen der zu- 
ständigen Behörde von der Umlegung ausgeschlossen werden. 
Für die nachträgliche Zuziehung außerhalb des Umlegungsgebiets belegener 
Grundstücke gelten dieselben Bestimmungen wie für die erstmalige Einbeziehung, 
sofern nicht die beteiligten Eigentümer sich mit ihrer nachträglichen Einbeziehung 
ausdrücklich einverstanden erklären. 
3. 
Die Umlegung kann erfolgen 
1. auf Antrag des Magistrats zufolge Gemeindebeschlusses oder 
2. auf Antrag der Eigentümer von mehr als der Hälfte der nach dem 
Grund= und Gebäudesteuerkataster zu berechnenden Fläche der um- 
zulegenden Grundstücke, sofern die Antragsteller mehr als die Hälfte 
der Eigentümer umfassen. Für die in diesem Falle anzustellende Be- 
rechnung ist bei Grundstücken, an denen das Eigentum mehreren 
nach Bruchteilen zusteht, für jeden Miteigentümer ein seinem Eigen- 
tumsanteil entsprechender Bruchteil der Fläche des gemeinschaftlichen 
Grundstücks in Ansatz zu bringen. 
Veräußerungsverbote stehen der Umlegung nicht entgegen. Der Antrag 
ist im Falle des Abs. 1 Nr. 2 bei dem Magistrat anzubringen. Ist in diesem 
Falle das Umlegungsgebiet derart abgegrenzt, daß die Gemeinde gemäß §9 13 
Entschädigung in Geld zu gewähren hat, so ist die Zustimmung des Magistrats 
erforderlich. 
Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der über- 
wiegende Teil der für eine Umlegung in Aussicht genommenen Grundfläche von 
den Eigentümern im eigenen Betriebe zur gewerblichen Gärtnerei benutzt wird. 
84. 
Ist der Magistrat nach vorangegangenem Gemeindebeschlusse bereit, die 
Umlegung zu beantragen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), oder ist der im § 3 Abs. 1 Nr. 2 
bezeichnete Antrag der Eigentümer bei ihm angebracht, so hat er der Vau. 
polizeibehörde von der in Aussicht genommenen Umlegung Mitteilung zu machen. 
Er hat außerdem, sofern es noch nicht geschehen ist, ohne Verzug ein Verzeichnis 
aufzustellen, in welchem die umzulegenden Grundstücke — tunlichst unter Benennung 
ihrer Eigentümer und mit ihrer kataster- und grundbuchmäßigen Bezeichnung — 
aufgeführt sind; in dem Verzeichnis ist, wenn angängig, anzugeben, welcher 
Prozentsatz des eingeworfenen Geländes von den Beteiligten abgetreten und zu
	        
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