Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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r 11. 
Den Beteiligten (6 57 Abs. 2 bis 4 und 7) ist vollständige Entschädigung 
nach Maßgabe der Vorschriften der S# 12 bis 21 zu gewähren. 
l 12. 
Die Verteilung der im. & 10 Abs. 3 bezeichneten Restmasse hat nach Zweck- 
mäßigkeit und Billigkeit zu erfolgen, und zwar tunlichst so, daß die Gesamtfläche 
nach dem Verhältnisse verteilt wird, in welchem die Eigentümer bei der früheren 
Gesamtfläche beteiligt waren. Dabei sollen tunlichst die Grundstücke rechtwinklig 
zu den Straßen und Plätzen gelegt und in der örtlichen Lage, in der sie vor 
der Umlegung besessen wurden, den Eigentümern zugewiesen werden. Insbesondere 
sollen bebaute Grundstücke sowie Grundstücke, die einen nach § 14 besonders zu 
ersetzenden Wert haben, soweit sie nicht im Straßen oder Plätze fallen, und vor- 
behaltlich dev etwa erforderlichen anderweitigen Begrenzung tunlichst den bisherigen 
Eigentümern belassen werden. 
Ist das eingeworfene Grundstück in seinen Teilen verschieden belastet oder 
sind verschieden belastete Grundstücke desselben Eigentümers in die Masse einge- 
worfen, so ist für jeden der bezeichneten Teile oder für jedes Grundstück oder für 
jede Mehrheit von Grundstücken, welche in gleicher Weise belastet sind, mindestens 
ein neues Grundstück auszuweisen. 
Bei Grundstücken, die sich im gemeinschaftlichen Eigentum oder in gemein- 
schaftlicher Benutzung mehreren Beteiligten befinden, ist tunlichst einem jeden Be- 
teiligten ein seinen bisherigem Teilnahmrechten entsprechender besonderer Anteil 
zum alleinigen freien Eigentume zu überweisen, so daß die bisherige Eigentums- 
oder Benutzungsgemeinschaft aufhörte 
13. 
Für das zu Straßen und Plätzen über den Flächeninhalt der eingeworfenen 
öffentlichen Wege und Plätze hinaus erforderliche Gelände ist dem Eigentümern 
Entschädigung in Geld zu gewähren, und zwar im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 
soweit dieses Gelände 35 vom Hundert, im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2) soweit 
es 40 vom Hundert der von den Eigentümern eingeworfenen Grundfläche übersteigt. 
Die Entschädigung ist als Bruchteil des Gesamtwerts des zu den Straßen 
und Plätzen bestimmten Geländes zu berechnen. 
  
  
¾14. 
Außer dem Anspruch auf Landzuweisung haben die Eigentümer ferner 
Anspruch auf Entschädigung in Geld: 
1. für entzogene Gebäude, sonstige Bestandteile und Zubehörstücke des 
eingeworfenen. Grundstücks; 
2. für den Verlust des Wertes, der dem eingeworfenen Grundsticcke 
vermöge besonderer natürlicher. Eigenschaften oder vermöge darauf 
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