— 184 —
Der Ortspolizeibehörde muß Gelegenheit gegeben werden, in dem Verfahren
das ortspolizeiliche Interesse wahrzunehmen. Sie ist insbesondere von dem Ver-
handlungstermine zu benachrichtigen und darf dazu einen Vertreter entsenden.
Die Bestimmungen in dem Verteilungsplane, soweit sie das ortspolizeiliche
Interesse berühren, sind tunlichst im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde
zu treffen. g 36.
Die Kommission hat über den Verteilungsplan nebst Karte, insbesondere
über die von den Beteiligten beantragten Anderungen oder Ergänzungen, zu be-
schließen und erforderlichenfalls den Verteilungsplan und die Karte nach Maß—
gabe der Beschlüsse zu berichtigen und zu vervollständigen. Hierbei sind auch
die Ergebnisse von Vereinbarungen, welche die Beteiligten über die Begründung,
Aufhebung, Aufrechterhaltung oder Veränderung von Rechten getroffen haben,
in den Verteilungsplan aufzunehmen, sofern sie nicht mit dem Zwecke des Um-
legungsverfahrens in Widerspruch stehen.
An der Beschlußfassung muß außer dem Vorsitzenden mindestens je eins
der im § 8 unter Ziffer 3 bis 6 aufgeführten Mitglieder teilnehmen, und zwar
muß, sofern nicht der Vorsitzende ein zum Richteramte befähigter Rechts-
verständiger ist, ein zweiter Kommissar des Oberpräsidenten teilnehmen, der diese
Eigenschaft hat. 37.
Nach erfolgter Beschlußfassung hat die Kommission den Verteilungsplan
nebst Karte zu jedermanns Einsicht offen zu legen und den Eigentümern die
zugewiesenen Grundstücke an Ort und Stelle in einem dazu anberaumten
Termin anzuweisen. Die Vorschrift des § 4 Satz 5 findet hierbei mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß in der die Offenlegung ankündigenden
Bekanntmachung der Vorsitzende der Kommission als die Stelle zu bezeichnen
ist, bei welcher die Einwendungen gegen den Verteilungsplan anzubringen sind,
und daß die Frist zur Erhebung von Einwendungen zwei Wochen beträgt. Der
Gemeinde und den Eigentümern ist außerdem ein Abdruck des Verteilungsplans
nebst Karte, den sonstigen Beteiligten, hinsichtlich deren in dem Verteilungsplan
eine Bestimmung getroffen ist oder die an dem Verfahren teilgenommen haben,
eine Benachrichtigung von der Offenlegung zuzustellen.
Die Frist zur Erbebung von Einwendungen beginnt gegen die im vor-
hergehenden Absatze bezeichneten Beteiligten mit der Zustellung, gegen die übrigen
mit der Offenlegung des Verteilungsplans.
Kommt die Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege in Betracht, so
ist der Wegepolizeibehörde Mitteilung zu machen. Eimvendungen gegen die
Einziehung oder Verlegung sind in dem Umlegungsverfahren mit zu erledigen.
8 38.
Werden Einwendungen gegen den Verteilungsplan erhoben, so hat die
Kommission deren Erledigung durch Verhandlung zu versuchen. Gelingt die E le-
digung nicht, so sind die Akten und die Verhandlungen mittels eingehenden Berichts
dem Bezirksausschusse vorzulegen. Dieser beschließt über die Einwendungen endgültig.