Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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in dem Verteilungsplan eine Bestimmung getroffen ist oder die an dem Verfahren 
teilgenommen haben, zuzustellen. Der Magistrat hat die Uberweisungserklärung 
ohne Verzug in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. 
41. 
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Uberweisungserklärung erlangt 
die Gemeinde das Recht, die nach dem Verteilungsplan etwa noch herzustellenden 
vorläufigen Zugänge und Wege (5 23 Abs. 2) anzulegen. 
742. 
Ist die Uberweisungserklärung ortsüblich bekanntgemacht, so wird mit 
dem Tage der Umlegung der Juhalt des Verteilungsplans wirksam. Die bis- 
herigen Eigentumsrechte an den eingeworfenen Grundstücken erlöschen. Zugleich 
werden die eingeworfenen Grundstücke von allen privatrechtlichen Belastungen 
und Beschränkungen frei, insbesondere hören sie auf, Fideikommiß oder Stamm- 
gut zu sein oder im Lehn- oder Leihverbande zu stehen. 
Die Gemeinde oder der sonstige Wegeunterhaltungspflichtige wird Eigen- 
tümer des nach §&# 10 Abs. 2 zu den öffentlichen Straßen und Plätzen zu- 
gewiesenen Geländes. Soweit für ein eingeworfenes Grundstück nach § 12 
Landzuweisung gewährt wird, tritt das zugewiesene Grundstück in Ansehung des 
Eigentums und der übrigen im Abs. 1 Satz 3 bezeichneten privatrechtlichen Be- 
ziehungen an seine Stelle. Von dem Ubergang auf das zugewiesene Grund- 
stück sind jedoch ausgeschlossen: das Erbbaurecht, die Dienstbarkeiten, die Wieder- 
kaufs= und Vorkaufsrechte und die nicht lediglich in Geld-, Natural= oder persön- 
lichen, Leistungen bestehenden Reallasten, soweit in dem Verteilungsplane nicht 
ein anderes bestimmt ist. 
Die auf Grund der Vorschriften der 99 14, 16, § 18 Abs. 1, 2, 98 23, 
31, 39 festgesetzten Geldentschädigungen treten hinsichtlich der in dem vorher- 
gehenden Absatze bezeichneten rechtlichen Beziehungen an die Stelle des ein- 
geworfenen Grundstücks. Das gleiche gilt, wenn in den Fällen der 9# 14, 
16, § 18 Abs. 1, 2, 98 23, 31 die Festsetzung auf einer Vereinbarung (9 36 
Abs. 1 Satz 2) beruht. 
Miet= und Pachtverhältnisse, auf Grund deren das eingeworfene Grund- 
stüück dem Mieter oder Pächter überlassen war, erlöschen, sofern nicht ihr Gegen- 
stand dem Vermieter oder Verpächter ungeschmälert verbleibt und in dem Ver- 
teilungsplane nicht ein anderes bestimmt ist. 
43. 
Auf Ersuchen der Kommission hat das Grundbuchamt die Rechtsänderungen, 
die nach den Bestimmungen des Verteilungsplans und dieses Gesetzes hinsichtlich 
der im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechte ein- 
treten, in das Grundbuch einzutragen und den Umlegungsvermerk zu löschen 
sowie in das Grundbuch ferner einzutragen, daß das Grundstück in Gemäßheit 
der Vorschriften des § 15 Abs. 2 und des 9 18 Abs. 3 zuschuß= oder vergütungs-
	        
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