Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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2. diejenigen, welchen sonst ein Recht an einem umzulegenden Grundstück 
oder an einem das Grundstück belastenden Rechte zusteht, die Mieter 
oder Pächter, denen das Grundstück auf Grund des Miet= oder Pacht- 
rechts überlassen ist, und im Falle der Zwangsversteigerung oder 
Zwangsverwaltung der betreibende Gläubiger. 
Der Eigenbesitzer steht im Sinne dieses Gesetzes dem Eigentümer gleich. 
Beteiligte, deren Recht im Grundbuche nicht eingetragen ist, haben auf 
Verlangen der Gemeinde, eines Eigentümers, der Kommission oder der Behörde, 
vor welcher sonst das Verfahren schwebt, ihr Recht glaubhaft zu machen; vor 
erfolgter Glaubhaftmachung können sie von der Teilnahme an dem Verfahren 
ausgeschlossen werden. 
Die Umlegungskommission ist befugt, das Grundbuchamt um die Be- 
richtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers zu ersuchen und 
den Eigentümer zur Beibringung der nach ihrem Ermessen zum Nachweise des 
Eigentums erforderlichen Urkunden durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die 
einzelne Strafe darf den Betrag von 300 Mark nicht übersteigen. 
Kriegsteilnehmern (# 2 des Gesetzes vom 4. August 1914, Reichs-Gesetzbl. 
S. 328) oder sonst wegen des Krieges aus der Provinz verzogenen und nicht 
zurückgekehrten Personen, die ohne Vertreter sind, kann der Regierungspräsident 
einen geeigneten Vertreter bestellen, der die Rechte und Verpflichtungen des 
Kriegsteilnehmers oder dieser Personen im Umlegungsverfahren wahrzunehmen 
hat. Die Bestellung des Vertreters soll dem Vertretenen wenn möglich unver- 
züglich mitgeteilt werden. Der Vertretene kann dem Vertreter die Vertretungs- 
befugnis entziehen, sobald er einen anderen Vertreter bestellt. Soweit durch die 
Bestellung eines Vertreters besondere Kosten entstehen, sind sie als Kosten des 
Verfahrens anzusehen. 
Ist wegen eines Rechtes, welches den Anspruch auf Beteiligung an dem 
Verfahren begründen würde, ein Rechtsstreit anhängig, so gelten beide Parteien 
als Beteiligte. 
858. 
Soweit in diesem Gesetze der Magistrat erwähnt wird, tritt an seine Stelle, 
sofern es sich um Landgemeinden handelt, der Gemeindevorstand. 
  
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichddruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Dreufischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 0,25 ( 
und los4 bis 1913 zu 4,60 54) sind an die Postanstallen zu richten.
	        
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