Full text : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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Stelle  schon  möglichst  vollkommen  über  alle  für  die  Beurteilung  des
angemeldeten  Ersatzlebensmittels  in  Frage  kommenden  Umstände
aufklären.  Dazu  gehören  insbesondere  nähere  Angaben  über  Zu—
sammensetzung,  Bezeichnung  und  Preis.  Je  genauer  diese  Angaben
erfolgen,  um  so  weniger  werden  Rückfragen  nötig,  um  so  schneller
wird  das  Verfahren  zu  Ende  geführt  werden  können.  Zur  Erleichte—
rung  sind  dabei  wohl  überall  ausführliche  Anmeldevordrucke  ein—
geführt.  Mit  dem  Antrag  ist  regelmäßig  die  von  den  bundesstaatlichen
  Zentralbehörden  festgesetzte  Gebühr  einzuzahlen  20)  eu).

Für  jedes  Ersatzlebensmittel  ist  an  sich  ein  besonderer  Antrag
erforderlich.  Bei  Erzeugnissen  bestimmter  Gruppen,  die  sich  untereinander
  nur  wenig  unterscheiden  (z.  B.  verschiedene  Geschmacksarten
  —  Himbeer,  Erdbeer,  Zitrone  usw.  —  bei  Limonadenessenzen
und  zaromen)  können  indessen  Gruppen=  oder  Sammelanmeldungen
zugelassen  werden,  wodurch  sich  nicht  nur  die  Anmeldung  wesentlich
vereinfacht,  sondern  auch  Gebühren  gespart  werden  können  ?).

Gegen  das  Erfordernis  einer  genauen  Angabe  der  Zusammensetzung
  ist  eingewendet  worden,  daß  die  besonderen  Verhältnisse  der

20)  Die  Gebührenfrage  ist  leider  in  den  Ausführungsbestimmungen  der
Bundesstaaten  nicht  einheitlich  geregelt.
enthaleend  3  der  Verordnung  lautet:  „Der  Antrag  auf  Genehmigung  muß
1.  Genaue  Angaben  über  die  Zusammensetzung  des  Ersatzlebensmittels  und

das  Herstellungsverfahren  unter  Weichmung  der  Art  und  Menge  der
bei  der  Herstellung  verwendeten  Stoffe  und  der  daraus  gewonnenen

Menge  der  Fertigerzeugnisse,  ,
2.  eine  Berechnung  der  Herstellungskosten  sowie  die  Angabe  des  reises,
u  dem  das  Ersatzlebensmittel  vom  Hersteller  und  im  Größ=  und  Kleinandel
  abgegeben  werden  soll,  »
3.  die  wöttkeh  genaue  Angabe,  unter  welcher  Bezeichnung  das  Ersatzlebensmittel
  in  den  Verkehr  gebracht  werden  soll.
Dem  Antrag  sind  ferner  beizufügen:  *  »
4.  zur  Untersuchung  geeignete  Muster  des  Ersatzlebensmittels  in  der  für
en  Kleindrrkauf,  vorgesehenen  Packung  mit  Bezettelung,  Gebrauchsanweisung
  und  nkündigungsentwürfen.  ·  »
Diie  Landeszentralbehörden  oder  mit  ihrer  Genehmigung  die  Ersatzmittelstellen
  können  weitere  Erfordernisse  für  den  Antrag  aufstellen.“
Von  der  vorstehenden  Ermächtigung  im  §  3  Abs.  2  ist  durch  die  Landesbehörden
  in  weitgehendem  Umfange  Gebrauch  gemacht  worden.  So  fordern
bielfach  die  Ausführungsbestimmungen  noch  Angaben  darüber,  ob  der  Antrageller
  die  Erlaubnis  zum  Handel  mit  Lebens=  und  Futtermitteln  (Verordnung
  vom  24.  Juni  1916  —  RG  Bl.  S.  581)  —  besitzt,  ob  er  im  Handelsregister
  eingetragen  ist,  ob  und  welche  Lebensmittel  er  vor  dem  Kriege
hergestellt  hat,  ob  er  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  das  Nahrungsmittelgesetz,
  Vergehens  gegen  die  Hoͤchstpreisbestimmungen  und  gegen  die  Preistreiberei-Verordnung
  bestraft  worden  ist,  usw.  *m  *½.
22  Vgl.  das  in  den  „Mitteilungen  für  Preisprüfungsstellen.  1918
6  abgedruckte  Rundschreiben  des  Staatssekretärs  des  Kriegsernährungsamts.
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