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Stelle schon möglichst vollkommen über alle für die Beurteilung des
angemeldeten Ersatzlebensmittels in Frage kommenden Umstände
aufklären. Dazu gehören insbesondere nähere Angaben über Zu—
sammensetzung, Bezeichnung und Preis. Je genauer diese Angaben
erfolgen, um so weniger werden Rückfragen nötig, um so schneller
wird das Verfahren zu Ende geführt werden können. Zur Erleichte—
rung sind dabei wohl überall ausführliche Anmeldevordrucke ein—
geführt. Mit dem Antrag ist regelmäßig die von den bundesstaatlichen
Zentralbehörden festgesetzte Gebühr einzuzahlen 20) eu).
Für jedes Ersatzlebensmittel ist an sich ein besonderer Antrag
erforderlich. Bei Erzeugnissen bestimmter Gruppen, die sich untereinander
nur wenig unterscheiden (z. B. verschiedene Geschmacksarten
— Himbeer, Erdbeer, Zitrone usw. — bei Limonadenessenzen
und zaromen) können indessen Gruppen= oder Sammelanmeldungen
zugelassen werden, wodurch sich nicht nur die Anmeldung wesentlich
vereinfacht, sondern auch Gebühren gespart werden können ?).
Gegen das Erfordernis einer genauen Angabe der Zusammensetzung
ist eingewendet worden, daß die besonderen Verhältnisse der
20) Die Gebührenfrage ist leider in den Ausführungsbestimmungen der
Bundesstaaten nicht einheitlich geregelt.
enthaleend 3 der Verordnung lautet: „Der Antrag auf Genehmigung muß
1. Genaue Angaben über die Zusammensetzung des Ersatzlebensmittels und
das Herstellungsverfahren unter Weichmung der Art und Menge der
bei der Herstellung verwendeten Stoffe und der daraus gewonnenen
Menge der Fertigerzeugnisse, ,
2. eine Berechnung der Herstellungskosten sowie die Angabe des reises,
u dem das Ersatzlebensmittel vom Hersteller und im Größ= und Kleinandel
abgegeben werden soll, »
3. die wöttkeh genaue Angabe, unter welcher Bezeichnung das Ersatzlebensmittel
in den Verkehr gebracht werden soll.
Dem Antrag sind ferner beizufügen: * »
4. zur Untersuchung geeignete Muster des Ersatzlebensmittels in der für
en Kleindrrkauf, vorgesehenen Packung mit Bezettelung, Gebrauchsanweisung
und nkündigungsentwürfen. · »
Diie Landeszentralbehörden oder mit ihrer Genehmigung die Ersatzmittelstellen
können weitere Erfordernisse für den Antrag aufstellen.“
Von der vorstehenden Ermächtigung im § 3 Abs. 2 ist durch die Landesbehörden
in weitgehendem Umfange Gebrauch gemacht worden. So fordern
bielfach die Ausführungsbestimmungen noch Angaben darüber, ob der Antrageller
die Erlaubnis zum Handel mit Lebens= und Futtermitteln (Verordnung
vom 24. Juni 1916 — RG Bl. S. 581) — besitzt, ob er im Handelsregister
eingetragen ist, ob und welche Lebensmittel er vor dem Kriege
hergestellt hat, ob er wegen Zuwiderhandlung gegen das Nahrungsmittelgesetz,
Vergehens gegen die Hoͤchstpreisbestimmungen und gegen die Preistreiberei-Verordnung
bestraft worden ist, usw. *m *½.
22 Vgl. das in den „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen. 1918
6 abgedruckte Rundschreiben des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts.
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