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Preußische Gesetz ammlung
Jahrgang 1915 Nr. 2.
Inhalt: Beschluß des Staateministeriums, betreffend die Pauschvergütungen für Dienstreisen nach nahe
gelegenen Orten, S. 3. — Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die
während des Kalenderjahrs 1914 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie die Bezirke, für
welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grund-
stücke als angelegt gilt, S. 2.
(Nr. 11390.) Beschluß des Staatsministeriums, betreffend die Pauschvergütungen für Dienst-
reisen nach nahe gelegenen Orten. Vom 8. Januar 1915.
D. Begriff der nahe gelegenen Orte im Sinne des & 9 des Gesetzes, betreffend
die Reisekosten der Staatsbeamten, vom 26. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 150)
und der allgemeinen Verfügung des Staatsministeriums vom 13. Oktober 1911
(Gesetzsamml. S. 213) wird dadurch nicht berührt, daß durch die zeitweilige Fahr-
planänderung während des Krieges die achtmalige fahrplanmäßige Verbindung
nicht mehr besteht.
Berlin, den 8. Januar 1915.
Königliches Staatsministerium.
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. Kühn.
(Nr. 11391.) Bekanntmachung bes Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während
des Kalenderjahrs 1914 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie
die Bezirke, für welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der
Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt. Vom
18. Januar 1915.
G. Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen,
vom 13. November 1899 (Gesetzsamml. S. 519) wird zur öffentlichen Kenntnis
geracht daß während des Kalenderjahrs 1914 auf Grund des Artikel 14 der
erordnung die Anlegung des Grundbuchs für die aus der Anlage ersichtlichen
Bezirke durch die dabei angegebenen Amtsblätter bekannt gemacht worden ist.
Sesetsammlung 1915. (Nr. 11390—11391.) 2
Ausgegeben zu Berlin den 21. Jannar 1915.