Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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Preußische Gesetz ammlung 
Jahrgang 1915 Nr. 2. 
Inhalt: Beschluß des Staateministeriums, betreffend die Pauschvergütungen für Dienstreisen nach nahe 
gelegenen Orten, S. 3. — Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die 
während des Kalenderjahrs 1914 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie die Bezirke, für 
welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grund- 
stücke als angelegt gilt, S. 2. 
  
  
(Nr. 11390.) Beschluß des Staatsministeriums, betreffend die Pauschvergütungen für Dienst- 
reisen nach nahe gelegenen Orten. Vom 8. Januar 1915. 
D. Begriff der nahe gelegenen Orte im Sinne des & 9 des Gesetzes, betreffend 
die Reisekosten der Staatsbeamten, vom 26. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 150) 
und der allgemeinen Verfügung des Staatsministeriums vom 13. Oktober 1911 
(Gesetzsamml. S. 213) wird dadurch nicht berührt, daß durch die zeitweilige Fahr- 
planänderung während des Krieges die achtmalige fahrplanmäßige Verbindung 
nicht mehr besteht. 
Berlin, den 8. Januar 1915. 
Königliches Staatsministerium. 
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. 
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. Kühn. 
  
(Nr. 11391.) Bekanntmachung bes Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während 
des Kalenderjahrs 1914 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie 
die Bezirke, für welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der 
Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt. Vom 
18. Januar 1915. 
G. Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, 
vom 13. November 1899 (Gesetzsamml. S. 519) wird zur öffentlichen Kenntnis 
geracht daß während des Kalenderjahrs 1914 auf Grund des Artikel 14 der 
erordnung die Anlegung des Grundbuchs für die aus der Anlage ersichtlichen 
Bezirke durch die dabei angegebenen Amtsblätter bekannt gemacht worden ist. 
Sesetsammlung 1915. (Nr. 11390—11391.) 2 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Jannar 1915.
	        
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