Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1915 Nr. 4.
Juhalt: Verordnung, betreffend die Förderung des Wiederaufbaues der durch den Krieg zerstörten Ort-
schaften in der Provinz Ostpreußen, S 7. — Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung
des vereinfachten Enteignungsverfahrens beim Bau der Kleinbahn von Lüben nach Kotzenau, S. ö.
(Nr. 11393.) Verordnung, betreffend die Förderung des Wiederaufbaues der durch den Krieg
zerstörten Ortschaften in der Provinz Ostpreußen. Vom 19. Januar 1915.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, nach dem Antrag Unseres Staatsministeriums, auf Grund des Artikel 63
der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 für
den Umfang der Provinz Ostpreußen, was folgt:
& 1.
Das Gesetz, betreffend die Umlegung von Grundstücken in Frankfurt a. M.,
vom 28. Juli 1902 (Gesetzsamml. S. 273) und das Gesetz wegen Abänderung
des & 13 des vorbenannten Gesetzes vom 8. Juli 1907 (Gesetzsamml. S. 259)
können für den Bezirk derjenigen Städte sowie derjenigen Landgemeinden mit
mehr als 2 000 Einwohnern, welche von der Lerstörung durch die Kriegsereignisse
betroffen worden sind, durch den Oberpräsidenten unter Zustimmung des Provinzialrats
eingeführt werden.
82.
Durch die Bauordnungen kann insbesondere geregelt werden:
1. die Abstufung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke;
2. die Ausscheidung besonderer Ortsteile, Straßen und Plätze, für welche
die Errichtung von Anlagen nicht zugelassen ist, die beim Betriebe
durch Verbreitung übeler Dünste, durch starken Rauch oder ungewöhn-
liches Geräusch, Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Nach-
barschaft oder das Publikum überhaupt herbeizuführen geeignet sind;
3. der Verputz und Anstrich oder die Ausfugung der vornehmlich Wohn-
zwecken dienenden Gebäude und aller von Straßen, Plätzen oder anderen
öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Bauten, sowie die einheitliche
Gestaltung des Straßenbildes.
3.
Sofern die bauliche Entwicelung es erfordert, sollen die Bauordnungen für
die Ausführung der Wohngebäude, besonders hinsichtlich der Standfestigkeit und
Gesetsamlung 1915. Erx. 11898—11394) 4
Ausgegeben zu Berlin den 25. Jannar 1915.