Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

Preußische Gesetzsammlung 
Jahrgang 1915 Nr. 4. 
Juhalt: Verordnung, betreffend die Förderung des Wiederaufbaues der durch den Krieg zerstörten Ort- 
schaften in der Provinz Ostpreußen, S 7. — Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung 
des vereinfachten Enteignungsverfahrens beim Bau der Kleinbahn von Lüben nach Kotzenau, S. ö. 
  
  
  
(Nr. 11393.) Verordnung, betreffend die Förderung des Wiederaufbaues der durch den Krieg 
zerstörten Ortschaften in der Provinz Ostpreußen. Vom 19. Januar 1915. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, nach dem Antrag Unseres Staatsministeriums, auf Grund des Artikel 63 
der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 für 
den Umfang der Provinz Ostpreußen, was folgt: 
& 1. 
Das Gesetz, betreffend die Umlegung von Grundstücken in Frankfurt a. M., 
vom 28. Juli 1902 (Gesetzsamml. S. 273) und das Gesetz wegen Abänderung 
des & 13 des vorbenannten Gesetzes vom 8. Juli 1907 (Gesetzsamml. S. 259) 
können für den Bezirk derjenigen Städte sowie derjenigen Landgemeinden mit 
mehr als 2 000 Einwohnern, welche von der Lerstörung durch die Kriegsereignisse 
betroffen worden sind, durch den Oberpräsidenten unter Zustimmung des Provinzialrats 
eingeführt werden. 
  
82. 
Durch die Bauordnungen kann insbesondere geregelt werden: 
1. die Abstufung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke; 
2. die Ausscheidung besonderer Ortsteile, Straßen und Plätze, für welche 
die Errichtung von Anlagen nicht zugelassen ist, die beim Betriebe 
durch Verbreitung übeler Dünste, durch starken Rauch oder ungewöhn- 
liches Geräusch, Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Nach- 
barschaft oder das Publikum überhaupt herbeizuführen geeignet sind; 
3. der Verputz und Anstrich oder die Ausfugung der vornehmlich Wohn- 
zwecken dienenden Gebäude und aller von Straßen, Plätzen oder anderen 
öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Bauten, sowie die einheitliche 
Gestaltung des Straßenbildes. 
3. 
Sofern die bauliche Entwicelung es erfordert, sollen die Bauordnungen für 
die Ausführung der Wohngebäude, besonders hinsichtlich der Standfestigkeit und 
Gesetsamlung 1915. Erx. 11898—11394) 4 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Jannar 1915.
	        
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