Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

der Feuersicherheit, unterschiedliche Vorschriften geben, je nachdem sich diese auf 
Gebäude größeren oder geringeren Umfanges beziehen. 
Geben Bauordnungen für größere Bezirke gleichzeitig Bestimmungen für 
größere und kleinere Gemeinden, so sollen sie hinsichtlich der Höhe der Gebäude 
und der Geschoßzahl unterschiedliche Bestimmungen treffen, welche die besonderen 
Verhältnisse der Gemeinden berücksichtigen. 
84. 
Sofern die Verhältnisse es erfordern, sollen durch Polizeiverordnung für 
die Herstellung und Unterhaltung der Ortsstraßen abgestufte Vorschriften je nach 
deren Bestimmung (Hauptverkehrsstraßen, Nebenverkehrsstraßen, Wohnstraßen, 
Wohnwege usw.) gegeben werden. 
85. 
Diese Verordnung tritt an dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 19. Januar 1915. 
L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. v. Tirpitz. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Flrhr. v. Schorlemer. 
Lentze. v. Falkenhayn. v. Loebell. Kühn. v. Jagow. 
  
(Nr. 11394.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent- 
eignungsverfahrens beim Bau der Kleinbahn von Lüben nach Kotzenau. 
Vom 13. Januar 1915. 
A. Grund des & 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes 
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung 
von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) wird 
bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der 
Verordnung bei dem Bau der unterm 7. Juli 1914 genehmigten Kleinbahn 
von Lüben nach Kotzenau (mit unmittelbarem Gleisanschluß an die Staatsbahn 
bei Lüben und Kotzenau), zu deren Ausführung der Kleinbahn-Aktiengesellschaft 
Lüben—-Kotzenau in Lüben das Recht zur Entziehung und zur dauernden Be- 
schränkung des Grundeigentums durch den auf Grund Allerhöchster Ermächtigung 
Seiner Majestät des Königs ergangenen Erlaß des Staatsministeriums vom 
29. Oktober 1914 verliehen worden ist, Anwendung sindet. 
Berlin, den 13. Januar 1915. 
Das Staatsministerium. 
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. 
Frhr. v. Schorlemer. Lengze. v. Loebell. Kühn. 
Nedigiert tn Burn deßz Staatzministerfums. — Berlin, gedruckt in der Melchsdruckere. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Prru#ischen Gesetzsammlung und auf die Ha##t-Gachre#iter (1806 bis 1883 zu 6, 26 4 
m 1884 bis 1913 u 4,0 4) fiub an die Postanftalten mu richten. 
 
	        
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