Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1915 Nr. 9.
Inhalt: Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens
bei dem Ban der vom Provinzialverbande von Brandenburg geplanten Privatanschlußbahn nach der
Heilanstalt Palmnicken bei Fürstenwalde, S. 23. — Erlaß des Staatsministerium,s, betreffend
Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei dem Bau einer Schleppbahn vom Staats-
bahnhofe Gilten nach dem Lichten Moor im Kreise Neustadt a. Rbge., S. 24.
(Nr. 11400.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent-
eignungsverfahrens bei dem Bau der vom Provinzialverbande von Branden-
burg geplanten Privatanschlußbahn nach der Heilanstalt Palmnicken bei
Fürstenwalde. Vom 24. Februar 1915.
A.“ Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäf-
tigung von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159)
wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften
der Verordnung bei dem Bau der unterm 26. Januar 1915 genehmigten Privat=
anschlußbahn von der zu errichtenden Heilanstalt Palmnicken bei Fürstenwalde
an die Kleinbahn Fürstenwalde-Wriezen (Oderbruchbahn), zu deren Ausführung
dem Provinzialverbande von Brandenburg das Recht zur Entziehung und zur
dauernden Beschränkung des Grundeigentums durch den auf Grund Allerhöchster
Ermächtigung ergangenen Erlaß des Staatsministeriums vom 18. Februar 1915
verliehen worden ist, Anwendung findet.
Berlin, den 24. Februar 1915.
Das Staatsministerium.
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell.
Gesetzsammlung 1915. (Nr. 11400—11401.) 9
Ausgegeben zu Berlin den 5. März 1915.