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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1915 Nr. 16.
(Nr. 11410.) Gesetz über die Erweiterung der Stadtkreise Essen und Oberhausen und der
zum Landkreis Essen gehörigen Stadt Werden, die Organisation des Amts-
gerichts Borbeck und die Anderung der Amtsgerichtsbezirke Essen, Borbeck,
Werden, Mülheim (Ruhr) und Oberhausen. Vom 27. März 1915.
Wir Wilhelm f von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt: "
§ 1. ·
Die Landgemeinden Borbeck, Altenessen, Bredeney und Haarzopf werden
unbeschadet der Vorschriften in 9§ 2 und 3 von dem Landkreis Essen abgetrennt
und mit dem Stadtkreis Essen vereinigt.
82.
Derjenige Teil der Gemeinde Borbeck, der westlich von Läppkes Mühlen-
bach und nördlich des Sammelbahnhofs Frintrop liegt, wird in dem im 82
der Anlage 1 zur Begründung dieses Gesetzes umschriebenen Umfange mit dem
Stadtkreis Oberhausen vereinigt.
83.
Der im Ruhrtale belegene Teil der Gemeinde Bredeney, Unterbredeney,
in dem im 95 der Anlage 1 zur Begründung dieses Gesetzes umschriebenen
Umfange verbleibt bei dem Landkreis Essen und wird mit der Stadt Werden
vereinigt.
84.
Der Vereinigung werden die von dem Regierungspräsidenten zu Düssel-
dorf als Teile des Gesetzes im Amtsblatte zu veröffentlichenden Bedingungen
zugrunde gelegt, welche in den Anlagen 2 bis 7 zur Begründung dieses Gesetzes
je unter A aufgeführt sind.
Die nach 9 2 mit dem Stadtkreis Oberhausen und nach §& 3 mit der
Stadtgemeinde Werden zu vereinigenden Parzellen werden von dem Regierungs-
präsidenten zu Düsseldorf im Amtsblatte veröffentlicht.
Gesesammlung 1915. (Nr. 11410.) 18
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1915.