Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1915 Nr. 17.
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(Nr. 11411.) Knappschafts-Kriegsgesetz. Vom 26. März 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
81.
Dem regelmäßigen Aufenthalt im Inland im Sinne des 17 Abk. 1
des Knappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni
und 30. Dezember 1912 (Gesetzsamml. 1912 S. 137, 1913 S. 2) gilt gleich
ein Aufenthalt im Ausland, der durch Einberufung bes Mitglieds zu Kriegs.,
Sanitäts- oder ähnlichen Diensten verursacht ist.
82.
Hat die Satzung eines Knappschaftsvereins oder einer besonderen Kranken-
kasse eine Wartezeit für Leistungen der Krankenkasse bestimmt, so ruht der Fristen-
lauf für alle Mitglieder, die rue des gegenwärtigen Krieges Kriegs.,
Sanitäts= oder ähnliche Dienste leisten. Ist die Wartezeit bereits erfüllt, so
bedarf es nicht der Zurücklegung einer neuen Wartezeit. Die Zeit, für welche
die Beiträge weiter gezahlt werden, wird auf die Wartezeit angerechnet.
3.
Mitglieder der Knappschaftsvereine oder der besonderen Krankenkassen, deren
Mitgliedschaft nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Knappschaftsgesetzes erloschen ist,
haben das Recht, binnen sechs Wochen nach ihrer Rückkehr in die Heimat in
die Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder in eine besondere Krankenkasse
wieder einzutreten, wenn sie Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben.
Diese Vorschrift gilt auch für diejenigen, welche zur Zeit ihres Eintritts
in Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste zwar gemäß & 17 Abs. 1 und 2 des
Knappschaftsgesetzes zur Weiterversicherung berechtigt waren, von dieser Berechtigung
aber keinen Gebkauch gemacht haben.
Sesetzsammlung 1915. (Nr. 11411.) 19
Ausgegeben zu Berlin den 3. April 1915.