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Satzungsbestimmungen, die den Mitgliedern weitergehende Rechte beilegen,
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
8 10.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die von Reichsangehörigen im
gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche unmittelbar oder mittelbar geleisteten
Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Dienste.
Der Minister für Handel und Gewerbe ist ermächtigt, zu bestimmen, daß
die Vorschriften dieses Gesetzes auch für Angehörige anderer Staaten und für
die diesen Staaten unmittelbar oder mittelbar geleisteten Kriegs-, Sanitäts= oder
ähnlichen Dienste gelten.
&11.
Dies Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es gilt
für die Zeit vom 1. August 1914 ab. Dies Gesetz gilt auch für die Zeit, in
der Knappschaftsmitglieder zu einer Ubung vor der Mobilmachung einberufen
waren, aber nicht mehr zur Arbeit zurückkehren konnten, sondern anschließend
Kriegs-, Sanitäts-- oder ähnliche Dienste verrichtet haben.
Der Minister für Handel und Gewerbe ist ermächtigt, den Zeitpunkt zu
bestimmen, zu welchem das Gesetz wieder außer Kraft tritt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. März 1915.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. v. Tirpitz. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell.
v. Jagow. Wild v. Hohenborn. Helfferich.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Gestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,15.
und 1884 bis 1913 zu 4,60 4) flud an die Postanftalten zu richten.