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85.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §5 1 unter I bis III
bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf zu ihrer
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweglichen
insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten
für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind.
86.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. März 1915.
(#. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. v. Tirpitz. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell.
v. Jagow. Wild v. Hohenborn. Helfferich.
Redigiert im Bureau deß Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4
und 1884 bis 1913 zu 4,60 .K) find an die Postanstalten zu richten.