Preußische Ges etzsammlung
Jahrgang 1915 Nr. 19.
Juhalt: Gesetz über Beihilfen zu Kriegswohlfahrtsausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände. S. 69. —
Verordnung,, betreffend Verleihung der Rechte einer öffentlichen Körperschaft an den Feuer-
versicherungsverband in Mitteldeutschland. S. vo.
(Nr. 11413.) Gesetz über Beihilfen zu Kriegswohlfahrtsausgaben der Gemeinden und Ge-
meindeverbände. Vom 27. März 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Der Staatsregierung wird ein Betrag bis zu 110 Millionen Mark zur
Verfügung gestellt, um Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erleichterung
ihrer Ausgaben für Kriegswohlfahrtszwecke Beihilfen zu gewähren.
82.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach § 1 er-
forderlichen Summe Staatsschuldverschreibungen auszugeben. An Stelle der
Staatsschuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen ausgegeben
werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben.
Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser
Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die
Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers 14 Tage vor dem Fälligkeits-
termine zur Verfügung zu halten.
Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte
beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, zu
welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatzanweisungen
und die Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanz-
minister. Im übrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung der Anleihe
Gesetsammlung 1915. (Mr. 11413—114|4) 21
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1915.