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(2) Der Fischereipächter darf Erlaubnisscheine außer an seine Gehilfen und
angestellten Fischer nur mit Ermächtigung des Fischereiberechtigten ausstellen.
Der Fischereiberechtigte, der die Ermächtigung an den Pächter erteilt, ist selbst
nicht mehr zur Ausstellung solcher Scheine befugt. Fischereiberechtigte und Pächter
können die Ausstellung an ihrer Statt einem Bevollmächtigten übertragen.
(6) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich:
1. zum Fischfang in Gegenwart des nach Abs. 2 zur Ausstellung befugten
Fischereiberechtigten oder Fischereipächters;
2. zum Fischfang in Gewässern, für die es keines Fischereischeins nach
§ 92 Abs. 2 Nr. 3 bedarf.
(4) Wer nur berechtigt ist, zum häuslichen Gebrauche zu fischen, darf nur
mit Genehmigung der Fischereibehörde Erlaubnisscheine zur Ausübung dieses
Rechtes ausstellen. Stellt er einen Schein aus, so darf er während dessen
Geltung nicht selbst Fische fangen.
(5) Erlaubnisscheine für Personen, die nicht die Reichsangehörigkeit besitzen,
dürfen nur mit Genehmigung des Regierungspräsidenten ausgestellt werden.
(0) Der Erlaubnisschein muß auf die Person, auf ein oder mehrere bestimmt
zu bezeichnende Gewässer und auf eine nicht länger als drei Jahre bemessene
bestimmte Zeit lauten sowie genaue Angaben über die Fanggeräte und Fahrzeuge
enthalten.
C) Für offene Gewässer kann der Regierungspräsident die Zahl der Er-
laubnisscheine festsetzen auch zur Erhaltung des Fischbestandes die Ausstellung
zeilweise verbieten oder auf bestimmte Fischarten oder Fangmittel beschränken.
Für Gehilfen und angestellte Fischer des Fischereiberechtigten und Pächters gilt
dies nicht.
(8) Erlaubnisscheine, die nicht von einer öffentlichen Behörde oder einem
öffentlichen Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder von dem Vorstand
einer Wirtschaftsgenossenschast ausgestellt sind, müssen von dem Gemeinde-(Guts.)
Vorsteher einer der Gemeinden (Gutsbezirke), in deren Bezirke die Fischerei aus-
geübt werden soll, beglaubigt werden. Dies geschieht gebühren= und stempelfrei.
Siebenter Abschnitt.
Vezeichnung der zum Fischfange dienenden Sischerzeuge.
699.
Soweit nicht die gesetzlichen Vorschriften zur Verhütung des Zusammen-
stoßens der Schiffe auf See gelten, kann durch Polizeiverordnung bestimmt
werden, daß und wie die in offenen Gewässern ausliegenden Fahrzeuge, Fang-
geräte und Fischbehälter als solche kenntlich zu machen sind.