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und die voraussichtliche Dauer einer beabsichtigten Ableitung bestimmte Zeit vorher
anzuzeigen hat. Besondere Rechte werden hierdurch nicht berührt.
104.
Wenn Fischereirechte und Rechte zur Benutzung des Fischgewässers nach
46 Abs. 1 des Wassergesetzes einander beeinträchtigen oder ausschließen, so kann
der Fischereiberechtigte sowie jeder zur Benutzung des Wassers Berechtigte ver-
langen, daß Maß, Zeit und Art der Ausübung der Rechte im Ausgleichungs-
verfahren geregelt werden. Für Stauanlagen in Abzweigungen bleibt es bei
32. Sonst gelten entsprechend der § 87 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und die
88 bis 90 des Wassergesetzes.
8 105.
() Der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter darf, wenn er einen Fischerei-
schein besitzt, in seinem Fischgewässer Fischottern und Reiher mit den zur Jagd
erlaubten Mitteln, ausgenommen Schußwaffen, töten oder fangen und für sich
behalten. Eines Jagdscheins bedarf er nicht.
(t) Soweit durch Gesetze den Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern der
Fang jagdbarer, der Fischerei schädlicher Tiere in weiterem Umfange gestattet ist,
bleibt es dabei. zucs
106.
() Vorbehaltlich der §#§ 100, 107 bis 114 können durch Polizeiverord-
nung Bestimmungen über folgende Gegenstände getroffen werden:
1. das Mindestmaß der Fische;
2. die Schonzeiten der Fische, die Verbote und Beschränkungen des Fischens
während der Schonzeiten und die Behandlung der während der Schon-
zeiten gefangenen Fische;
3. weitergehende Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Aussetzung,
des Fanges und der Versendung von Fischen sowie hinsichtlich der
Art und Beschaffenheit der Fanggeräte;
4. die aus Rücksichten auf den öffentlichen Verkehr und die Schiffahrt sowie
zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer und zur Erleichterung
der Aufsichtsführung beim Fischfange zu beobachtende Ordnung;
5. die Absischung von Gewässern;
6. die Bekämpfung von Fischkrankheiten;
7. das Aussetzen ausländischer Fische;
8. die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen (Rohr, Schilf,
Binsen usw.);
9. den Schutz der Fischfuttertiere;
10. den Schutz des Fischlaichs;
11. das Einlassen von Enten in Fischgewässer;
12. den Schutz von Fischteichen und Fischzuchtanstalten mit zugehörigen
nlagen.