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() Nicht berührt werden durch Abs. 1 Nr. 3 Rechte auf die Benutzung
ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf den Gebrauch eines anderen bestimmten
Fangmittels, wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die Fischerei aus-
üben darf.
CG) Angeln außerhalb geschlossener Ortschaften darf durch Polizeiverordnung
für Sonn= und Feiertage nicht weiter beschränkt werden als für Wochentage.
((4) Für geschlossene Gewässer gelten die Nrn. 2 bis 7 nicht, die Nrn. 8
bis 12 nicht dem gegenüber, dem die Ausübung des Fischereirechts zusteht. Nr. 1
gilt nicht für Fischbrut und Besatzfische, die aus Fischzuchtanstalten oder geschlossenen
Gewässern stammen und zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind.
(5) Vor Erlaß einer Polizeiverordnung nach Abs. 1, 3 sollen Beteiligte
gehört werden.
107.
Ist der Fang von Fischen unter einem bestimmten Maße verboten
& 106 Abs. 1 Nr. 1), so dürfen solche Fische im Geltungsbereiche des Verbots
unter diesem Maße weder feilgeboten, noch verkauft, noch zur Beförderung gebracht
werden. Durch Polizeiverordnung können für offene Gewässer Bestimmungen
getroffen werden, daß die Fische auch nicht an Land gebracht, aufbewahrt oder
zu bestimmten Zwecken verwandt werden dürfen und wie nach der Anlandung
mit ihnen zu verfahren ist.
(0) Dasselbe gilt, wenn der Fang einzelner Fischarten verboten ist, für die
Fische dieser Arten während der Verbotszeit sowie für Fische, die ausschließlich
mit besonders eingerichteten Fanggeräten gefangen werden, während der Verbots-
zeit dieser Fanggeräte.
(6) Der Regierungspräsident kann zu wissenschaftlichen, gemeinnützigen und
wirtschaftlichen Zwecken Ausnahmen von Abs. 1, 2 gestatten.
§ 108.
Während der Dauer der Schonzeiten (§ 106 Abs. 1 Nr. 2) müssen ständige
Fischereivorrichtungen (§ 35 Abs. 5) in offenen Gewässern beseitigt oder abgestellt
sein. Soweit die Rücksicht auf die Erhaltung des Fischbestandes es gestattet,
kann der Regierungspräsident Ausnahmen zulassen.
&100.
Außerhalb der Grenzen des freien Fischfangs darf niemand auf Wasser-
fahrzeugen unverpackte oder nicht als Frachtgut oder Reisegepäck beförderte Fischerei-
geräte mit sich führen, es sei denn, daß er in dem Gewässer fischereiberechtigt ist
oder sich auf dem Wege zwischen seinein Wohnort und einem Gewässer befindet,
in dem er den Fischfang ausüben darf.