Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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/ 114. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Schonbezirke 
bleiben als Schonbezirke im Sinne der §§. 110 ff. bestehen. 
Dritter Ditel. 
Fischwege. 
115. 
) Wer in einem offenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder 
andere Anlagen herstellt, muß, wenn dadurch der Wechsel der Fische verhindert 
wird, auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten. 
() Ausnahmen können zugelassen werden: 
1. wenn zur Zeit der Wechsel der Fische durch bestehende Anlagen oder aus 
anderen Gründen ausgeschlossen ist; 
wenn die neue Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre 
spätere Beseitigung gesichert ist 
für Anlagen zum Schutz oder zur Förderung der Landeskultur; 
wenn die Anlegung oder Unterhaltung des Fischweges Kosten oder 
Nachteile verursachen würde, die größer sind als die Vorteile für 
die Fischerei. 
(6) Uber die Art der Einrichtungen und ihre Benutzung sowie über die 
Zulässigkeit von Ausnahmen beschließt, wenn die Anlagen auf Grund eines 
gesetzlich geordneten Verfahrens ausgeführt werden, die das Verfahren leitende 
Behörde, sonst der Bezirksausschuß. Im Falle des Abs. 2 Nr. 4 kann dem 
Unternehmer die Verpflichtung zur Beschaffung von Fischbesatz auferlegt werden, 
wenn durch die Verhinderung des Fischwechsels eine Verminderung des Fisch- 
bestandes zu erwarten ist. 
()Sopweit der Unternehmer die nach Abs. 3 angeordnete Anlegung eines 
Fischweges nicht ausführen kann, ohne fremdes Grundeigentum in Anspruch zu 
nehmen, muß ihm der Eigentümer den erforderlichen Grund und Boden gegen 
Entschädigung abtreten. Der 9# 27 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Mit 
der Rechtskraft des Teiles des Beschlusses, der über die Verpflichtung zur 
Abtretung entscheidet, geht das Eigentum auf den Unternehmer über. Im 
übrigen sind die §& 7 bis 14, 16, 17, 33, 36 bis 39, 45 bis 49 des Ent- 
eignungsgesetzgs vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) entsprechend 
anzuwenden. 
l 
i. 
  
"116. 
CDie Eigentümer von Anlagen 6 115 Abs. 1), die beim Inkrafttreten 
des Gesetzes bestehen, müssen die Anlegung und Unterhaltung eines Fischweges 
gegen Entschädigung dulden, wenn der Staat aus öffentlichen Rücksichten oder 
die Fischereiberechtigten im oberen oder unteren Teile des Gewässers ihn an- 
legen wollen.
	        
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