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/ 114.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Schonbezirke
bleiben als Schonbezirke im Sinne der §§. 110 ff. bestehen.
Dritter Ditel.
Fischwege.
115.
) Wer in einem offenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder
andere Anlagen herstellt, muß, wenn dadurch der Wechsel der Fische verhindert
wird, auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten.
() Ausnahmen können zugelassen werden:
1. wenn zur Zeit der Wechsel der Fische durch bestehende Anlagen oder aus
anderen Gründen ausgeschlossen ist;
wenn die neue Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre
spätere Beseitigung gesichert ist
für Anlagen zum Schutz oder zur Förderung der Landeskultur;
wenn die Anlegung oder Unterhaltung des Fischweges Kosten oder
Nachteile verursachen würde, die größer sind als die Vorteile für
die Fischerei.
(6) Uber die Art der Einrichtungen und ihre Benutzung sowie über die
Zulässigkeit von Ausnahmen beschließt, wenn die Anlagen auf Grund eines
gesetzlich geordneten Verfahrens ausgeführt werden, die das Verfahren leitende
Behörde, sonst der Bezirksausschuß. Im Falle des Abs. 2 Nr. 4 kann dem
Unternehmer die Verpflichtung zur Beschaffung von Fischbesatz auferlegt werden,
wenn durch die Verhinderung des Fischwechsels eine Verminderung des Fisch-
bestandes zu erwarten ist.
()Sopweit der Unternehmer die nach Abs. 3 angeordnete Anlegung eines
Fischweges nicht ausführen kann, ohne fremdes Grundeigentum in Anspruch zu
nehmen, muß ihm der Eigentümer den erforderlichen Grund und Boden gegen
Entschädigung abtreten. Der 9# 27 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Mit
der Rechtskraft des Teiles des Beschlusses, der über die Verpflichtung zur
Abtretung entscheidet, geht das Eigentum auf den Unternehmer über. Im
übrigen sind die §& 7 bis 14, 16, 17, 33, 36 bis 39, 45 bis 49 des Ent-
eignungsgesetzgs vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) entsprechend
anzuwenden.
l
i.
"116.
CDie Eigentümer von Anlagen 6 115 Abs. 1), die beim Inkrafttreten
des Gesetzes bestehen, müssen die Anlegung und Unterhaltung eines Fischweges
gegen Entschädigung dulden, wenn der Staat aus öffentlichen Rücksichten oder
die Fischereiberechtigten im oberen oder unteren Teile des Gewässers ihn an-
legen wollen.