Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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(5) Für die Anordnungen der Oberfischmeister gelten bei Abs. 1 sinngemäß 
die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes für die Kreispolizeibehörden, bei 
Abs. 2 die für die Ortspolizeibehörden. 
(e) Unberührt von Abs. 1, 2 bleibt die besondere Staatsaufsicht über die 
genossenschaftlichen Angelegenheiten (6 45) und die Verwaltung der gemein- 
schaftlichen Fischereibezirke (§ 87). 
(7) Die von Fischereiberechtigten und Fischereipächtern bestellten Aufseher 
haben den Anordnungen der Fischereibeamten Folge zu leisten. Sie werden auf 
Antrag amtlich verpflichtet, wenn gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken 
bestehen. 
120. 
Soweit nach diesem Gesetze der Bezirksausschuß im Beschlußverfahren zu- 
ständig ist, gilt dies auch für den Stadtkreis Berlin. 
121. 
In den Fällen des § 3, § 10 Abs. 4, § 33 Abs. 5, der 9§ 34, 80, § 102 
Abs. 1, § 115 Abs. 3, § 116 Abs. 2 und §. 117 des Gesetzes soll vor der Ent- 
scheidung ein Fischereisachverständiger gehört werden. 
ó122. 
Gegen die Beschlüsse des Bezirksausschusses in erster Instanz ist, soweit 
sie nicht im Rechtsweg angefochten werden können, binnen zwei Wochen die Be- 
schwerde ans Landeswasseramt zulässig. 
123. 
Die Fischereibeamten und die amtlich verpflichteten Aufseher (& 119 Abs. 7) 
sind, um eine strafbare Handlung nach den 95#. 125 bis 128 zu verhüten, befugt, 
jederzeit die beim Fischfange gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische 
in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in offenen Gewässern zu untersuchen. 
124. 
C) Polizeiverordnungen auf Grund dieses Gesetzes können nur erlassen der 
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, die Oberpräsidenten und die 
Regierungspräsidenten nach den 99 136, 137, 139, 140 des Landesverwaltungs- 
gesetze.. Dabei haben die Regierungspräsidenten das Polizeiverordnungsrecht 
auch für einzelne Kreise und Teile von Kreisen. 
(t) Die Befugnis der Wasser-, Schiffahrts= und Hafenpolizeibehörden zum 
Erlaß von Polizeiverordnungen (§9 348 bis 352 des MWassergesetzes, §§ 136 
bis 138 des Landesverwaltungsgesetzes) wird durch Abs. 1 nicht berührt. 
Gesetzsammlung 1916. (Nr. 11506.) 20
	        
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