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Zehnter Abschnitt.
Strafvorschriften.
125.
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu einer Woche
wird bestraft: #
1. wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes (6§ 92 bis 98) den
Fischereischein oder Erlaubnisschein nicht bei sich führt;
2. wer verbotswidrig (§ 98 Abs. 2, Abs. 4 bis 7) Erlaubnisscheine ausstellt;
3. wer Fischerzeuge ohne die vorgeschriebenen Kennzeichen (§ 99) auslegt.
126.
Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder Haft bis zu zwei Wochen
wird bestraft:
wer den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereischein
& 92) oder Erlaubnisschein (§ 98) zu besitzen.
s 127.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft wird bestraft:
1. wer Maßnahmen trifft, die den Zweck haben, die Rückkehr der Fische
in ein über seine Ufer getretenes Gewässer oder das Fischen auf den
überfluteten Grundstücken zu hindern (§ 12 Abs. 3);
.l wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes den Wechsel der Fische
verhindert oder ein Gewässer über die Hälfte der Breite versperrt (§6 35);
wer beim Fischen verbotene Stoffe anwendet (§ 100);
wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ständige Fischereivor-
richtungen nicht rechtzeitig beseitigt oder abstellt (G 108);
wer verbotswidrig auf Wasserfahrzeugen Fischereigeräte mitführt # 109);
l wer in Schonbezirken verbotswidrig die Fischerei ausübt (& 111) oder
den besonderen Schutzvorschriften für Laichschonbezirke (I 112) zuwider-
handelt;
7. wer in Fischwegen sowie in den Teilen darunter und darüber, die dem
Fischfang entzogen find, fscht G 118).
* 128.
C) Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft wird
ferner bestraft:
wer den Bestimmungen auf Grund des § 102 Abs. 3, der 995 103, 106
oder dem § 107 zuwiderhandelt.
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