Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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(:) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen auf Grund des § 106 
und des §5 127 Nr. 5, 6 kann neben der Strafe auf Einziehung der mitgeführten 
Fanggeräte erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören 
oder nicht. 
() Die entgegen dem § 107 feilgebotenen, verkauften oder zur Beförderung 
gebrachten Fische find einzuziehen, auch wenn keine bestimmte Person verfolgt 
oder verurteilt wird. 
& 129. 
Wer sich bei einer Fischereiübertretung einer Person, die zu seinem Haus- 
halte gehört oder in einem Dienstverhältnis zu ihm steht, als Teilnehmers 
bedient, haftet, wenn diese Person nicht zahlungsfähig ist, für die über sie ver- 
hängte Geldstrafe und die ihr auferlegten Kosten neben der Strafe, die er selbst 
verwirkt hat. 
|*#130. 
Durch die 9§§ 125 bis 129 werden die Fischereibehörden nicht gehindert, 
nach §& 132 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes Geldstrafen zur Erzwingung 
einer Handlung oder Unterlassung anzudrohen und festzusetzen. 
Elfter Abschnitt. 
Lbergangs= und Schlußvorschriften. 
¾ 131. 
Fischereibezirke, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der 
Gesetze, betreffend die Fischerei der Ufereigentümer in den Privatflüssen der 
Provinz Westfalen, vom 30. Juni 1894 (Gesetzsamml. S. 135) und der Rhein- 
provinz, vom 25. Juni 1895 (Gesetzsamml. S. 267), des Gesetzes, betreffend die 
Fischerei der Ufereigentümer und die Koppelfischerei in der Provinz Hannover, 
vom 26. Juni 1897 (Gesetzsamml. S. 196) und des Gesetzes, betreffend die 
Koppelfischerei im Regierungsbezirke Cassel, vom 19. Mai 1908 (Gesetzsamml. 
S. 133) gebildet sind, bleiben bestehen. In ihnen steht auch den Fischerei- 
pächtern und Inhabern von Erlaubnisscheinen das Recht nach den I## 13 bis 15 
zu. Für den Schaden haften Inhaber von Erlaubnisscheinen wie Fischereipächter 
(6 15 Abs. 1). Die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereibezirke erfolgt 
nach § 87. Die gegenwärtigen Fischereivorsteher bleiben bis zum Ablauf ihrer 
Wahlzeit im Amte. 
132. 
Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vor- 
schriften über die Fischerei. 
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