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Meußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1916 Nr. 16.
(Nr. 11510.) Gesetz, betreffend die Bereitstellung weiterer Staatsmittel für die durch Gesetz
vom 1. April 1905 angeordneten Wasserstraßenbauten. Vom 8. Mai 1916.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen eꝛc,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
E 1.
Die Staatsregierung wird unter Abänderung des 9 1 des Gesetzes, betreffend
die Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen, vom 1. April 1905 (Gesetz-
samml. S. 179) ermächtigt,
1. für Herstellung eines Schiffahrtkanals vom Rhein zur Weser und
Nebenanlagen ausschließlich Kanalisierung der Lippe von Wesel bis
Datteln und von Hamm bis Lippstadt
statt 206 150 000 Mark die Summe von 239 590 000 Mark,
2. für Verbesserung der Wasserstraße zwischen Oder und Weichsel sowie
der Warthe von der Mündung der Netze bis Posen
statt 21 175 000 Mark die Summe von 23 935 000 Mark,
im ganzen
statt 227 325 000 Mark die Summe von 263 525 000 Mark, also
zusammen 360 200 000 Mark (Sechsunddreißig Millionen zweihundert-
tausend Mark) mehr, zu verwenden.
82.
Jur Deckung der im 9 1 erwähnten, jedoch um den nach Artikel II § 1
des Staatsvertrags zwischen Preußen und Bremen über die Beteiligung Bremens
an den Kosten eines Rhein-Weser-Kanals vom 29. März 1906 (esetzsamml.
S. 227) zu leistenden Beitrag Bremens verminderten Mehraufwendungen sind
Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
Gesetzlammlung 1916. (Nr. 11510.) 22
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mal 1916.