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(Nr. 11528.) Verordnung über die Verlängerung der Amtsdauer der Handelskammer.
mitglieder. Vom 29. Juli 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, was folgt:
& 1.
Die Handelskammern können durch Beschluß bestimmen, daß auf die im §& 16
* 24. Februar 1870 134
des Gesetzes über die Handelskammern vom 19. August 1897 (Gesetzsamml. S. 3
festgesetzte Amtsdauer ihrer Mitglieder das Kalenderjahr 1916 nicht anzurechnen ist.
*2.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 29. Juli 1916.
(Siegel.) Wil h elm.
v. Bethmann Hollweg. v. Breitenbach. Beseler. Sydow.
v. Trott zu Solz. Helfferich.
(Nr. 11529.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent-
eignungsverfahrens bei der Erweiterung der Anlagen des Bremer Vulkans,
Schiffbau und Maschinenfabrik in Vegesack, in der Gemarkung Blumenthal.
Vom 24. Juli 1916.
A# Grund des & 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Be-
schäftigung von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159)
mit Nachträgen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und vom 25. September
1915 (Gesetzsamml. S. 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Verfahren bei
den Enteignungen für das vom Bremer Vulkan, Schiffbau und Maschinenfabrik
in Vegesack, auszuführende, durch Beschluß des Staatsministeriums vom 13. Juli
d. J. mit dem Enteignungsrecht ausgestattete Unternehmen der Erweiterung seiner
auf preußischem Gebiet an der Weser belegenen Anlagen in der Gemarkung
Blumenthal stattfindet.
Berlin, den 24. Juli 1916.
Das Staatsministerium.
v. Breitenbach. Beseler. Sydow. Frhr. v. Schorlemer. Helfferich.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckeiei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haußt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25
und 1884 bis 1913 zu 4,60 ) sind an die Postanstalten zu richten.