— 125 —
Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1916 Nr. 26.
Inhalt: Verordnung über die Beleihung landschaftlicher (ritterschaftlicher) Fonds bei den Darlehns.
kassen des Reichö, S. 125. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch
die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 126.
(Nr. 11536.) Verordnung über die Beleihung landschaftlicher (ritterschaftlicher) Fonds bei
den Darlehnskassen des Reichs. Vom 18. September 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c5
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, was folgt:
SI.
Die Direktionen der öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kredit-
anstalten sind befugt, die Bestände der eigenen Fonds der Anstalten sowie der
von den Anstalten oder von deren Organen verwalteten Sicherheits-, Reserve= und
Tilgungsfonds zur Anschaffung von Anleiln des Reichs oder der Bundesstaaten
in verwenden und zu diesem Zwecke die Wertpapierbestände der Fonds bei den
Darlehnskassen des Reichs zu verpfänden.
Sie sind ferner befugt, zu einer Verpfändung gemäß vorstehender Bestim-
mung an Stelle für die Tilgungsfonds beschaffter und vernichteter Pfandbriefe
neue Pfandbriefe oder Iwischenscheine zu diesen auszugeben, soweit die Pfand-
briefe (Swischenscheine) durch Hppothekenforderungen der Anstalten vorschrifts-
maßig gedeckt sind.
2.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. September 1916.
Eiegel.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer,
zugleich für den Justizminister.
Lentze. v. Loebell. Helfferich.
Gesetzsammlung 1916. (Nr. 11536.) 32
Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1916.